RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.11.2014 GeschäftszahlVGW-123/072/10241/2014 RechtssatzZu Punkt 3.4.2 der WD 314 führt die Antragstellerin aus, diese Festlegung sehe in unzulässigem Widerspruch zu § 1168 ABGB und zur ÖNORM B 2110 bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Leistungsfrist, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten habe, vor, dass nur die zeitgebundenen Gemein- und Gerätekosten der Baustelle für die Zeit der Überschreitung, jedoch nur im tatsächlich geleisteten Umfang und höchstens zum angebotenen Preis je Zeiteinheit vergütet würde. Bei Überschreitungen der vertraglich festgelegten Leistungsfrist, die der Auftragnehmer zu vertreten habe, erfolge keine Vergütung dieser Kosten.Zu Punkt 3.4.2 der WD 314 führt die Antragstellerin aus, diese Festlegung sehe in unzulässigem Widerspruch zu Paragraph 1168, ABGB und zur ÖNORM B 2110 bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Leistungsfrist, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten habe, vor, dass nur die zeitgebundenen Gemein- und Gerätekosten der Baustelle für die Zeit der Überschreitung, jedoch nur im tatsächlich geleisteten Umfang und höchstens zum angebotenen Preis je Zeiteinheit vergütet würde. Bei Überschreitungen der vertraglich festgelegten Leistungsfrist, die der Auftragnehmer zu vertreten habe, erfolge keine Vergütung dieser Kosten. Nach der Aussage der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien regelt diese Festlegung den Fall, dass die Leistung zwar erbracht wurde, dies aber verspätet, und festgelegt werden soll, welche Aufwendungen dem Auftragnehmer über das vereinbarte Entgelt für die Leistung hinaus zusteht. Bei den von der gegenständlichen Ausschreibung umfassten Aufträgen handelt es sich nach der glaubwürdigen und im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Antragsgegnerin regelmäßig um Kleinaufträge, für die keine Verwendung von technischen Geräten notwendig ist, abgesehen von einer Seilwinde zur Beförderung von Material zum Rauchfang. Die Auftragsdauer beträgt durchschnittlich einige Stunden. Auch Verzögerungen bewegen sich erfahrungsgemäß im Stundenbereich. Die Regelung des Entgelts für Überschreitungen der vertraglich vereinbarten Leistungsfrist, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, soll offenbar eine Einschränkung der Vergütung auf die zeitgebundenen Gemein- und Gerätekosten der Baustelle sicherstellen und klarstellen, dass einmalige Kosten der Baustelle davon nicht umfasst sein können, da diese unabhängig von der Dauer der Leistungserbringung anfallen und ihre Höhe von Verzögerungen nicht beeinflusst wird. Die Festlegung stellt sicher, dass die Auftragnehmer bei Überschreitung der Leistungsfrist alle jene Kosten vergütet erhalten, die durch von ihnen nicht zu vertretende Verzögerungen entstanden sind. An ein Unterbleiben der Leistung im Sinne des § 1168 ABGB wurde dabei nach der unwidersprochenen Aussage der Antragsgegnerin nicht gedacht.Die Festlegung stellt sicher, dass die Auftragnehmer bei Überschreitung der Leistungsfrist alle jene Kosten vergütet erhalten, die durch von ihnen nicht zu vertretende Verzögerungen entstanden sind. An ein Unterbleiben der Leistung im Sinne des Paragraph 1168, ABGB wurde dabei nach der unwidersprochenen Aussage der Antragsgegnerin nicht gedacht. In der angefochtenen Festlegung ist daher keine Vergaberechtswidrigkeit und kein Verstoß gegen das Missbrauchsverbot zu erblicken. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10241.2014
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