RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.11.2014 GeschäftszahlVGW-123/072/10241/2014 RechtssatzDas Verwaltungsgericht Wien ist der Rechtsansicht der Antragsgegnerin, dass im gegenständlichen Feststellungsverfahren ein Verweis auf das Vorbringen im Verfahren vor dem VKS Wien unzulässig sei, nicht gefolgt. Beim VKS Wien war hinsichtlich der gegenständlichen Ausschreibung ursprünglich ein Nichtigerklärungsverfahren anhängig. Die Bescheide des VKS Wien, mit denen über diesen Nachprüfungsantrag abgesprochen wurde, wurden vom Verwaltungsgerichtshof behoben. Nachdem der Zuschlag mittlerweile erteilt worden war, stellte die Antragstellerin in der Folge einen sekundären Feststellungsantrag. Die Entscheidung über diesen Feststellungsantrag befasst sich daher inhaltlich mit dem Vorbringen im bereits vor dem VKS Wien geltend gemachten Nichtigerklärungsantrag, dessen erledigende Bescheide vom Verwaltungsgerichtshof behoben wurden. Im Übrigen hat die Antragstellerin ihr Begehren ohnedies auch im sekundären Feststellungsantrag vom 10.4.2014 formuliert und zusammenfassend begründet. Zum Vorbringen der Antragsgegnerin, der Antragstellerin fehle die Beschwer, weil sie aufgrund ihrer mangelnden wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit gar nicht in der Lage sei, die für die gegenständliche Ausschreibung geforderten Eignungskriterien zu erfüllen, ist festzuhalten, dass eine abschließende Prüfung der Eignung der Antragstellerin im gegenständlichen Verfahrensstadium (vor Legung eines Angebots) kaum möglich erscheint. Aus der Sicht der Antragstellerin war ihr die Legung eines Angebots aufgrund der von ihr behaupteten Mängel der Ausschreibung nicht möglich, weshalb sie diese in den verfahrensgegenständlichen Punkten angefochten hat. Sie hat in ihrem Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung auch ein Vorbringen zu ihrem Interesse am Vertragsabschluss erstattet. Da auch der Verwaltungsgerichtshof im vorangegangenen höchstgerichtlichen Verfahren offenbar keine Bedenken hinsichtlich der Beschwer der Antragstellerin hatte, erfolgte auch im gegenständlichen Verfahren eine inhaltliche Prüfung und Erledigung des von der Antragstellerin gestellten Feststellungsantrages. Über den Antrag der Antragsgegnerin gemäß § 39 Abs. 4 WVRG 2014, festzustellen, dass die Antragstellerin auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, wäre nur dann abzusprechen gewesen, wenn den Feststellungsanträgen der Antragstellerin stattgegeben worden wäre, da dieser Antrag der Antragsgegnerin, ähnlich einem Eventualantrag, akzessorisch ist (VwGH vom 27.6.2007, Zl.: 2006/04/0106).Über den Antrag der Antragsgegnerin gemäß Paragraph 39, Absatz 4, WVRG 2014, festzustellen, dass die Antragstellerin auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, wäre nur dann abzusprechen gewesen, wenn den Feststellungsanträgen der Antragstellerin stattgegeben worden wäre, da dieser Antrag der Antragsgegnerin, ähnlich einem Eventualantrag, akzessorisch ist (VwGH vom 27.6.2007, Zl.: 2006/04/0106). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10241.2014
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