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{'item': 'VGW-141/023/31990/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.11.2014 GeschäftszahlVGW-141/023/31990/2014 Rechtssatz§ 51 Abs. 2 Z 3 NAG normiert ausdrücklich, dass sich der EWR-Bürger im Falle eingetretener unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zur Verfügung zu stellen hat. Der Beschwerdeführer hat sich zwar exakt am Tag der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrages beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos gemeldet, allerdings war diese Meldung lediglich bis

  1. August 2014 aufrecht. Auf Grund dieser lediglich etwas mehr als zwei Wochen vorhaltenden Meldung kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer dem regionalen Arbeitsmarktservice im Sinne der oben zitierten Norm zur Verfügung stellte und ist ihm daher auch die Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne des § 51 Abs. 2 NAG im hier relevanten Betrachtungszeitraum nicht erhalten geblieben. Da Erwerbstätigkeit oder zumindest die Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft für EWR-Bürger - soweit sie nicht ohnehin ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des § 53a NAG erworben haben, wofür jedoch im Hinblick auf den Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte bestehen – unabdingbare Voraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und somit für die Eigenschaft als Anspruchsberechtigter nach diesem Gesetz darstellt, und der Beschwerdeführer diese Voraussetzung mangels entsprechender Meldung beim Arbeitsmarktservice nicht erfüllte, stellte sich die Abweisung seines Ansuchens durch die belangte Behörde als rechtsrichtig dar und war die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, NAG normiert ausdrücklich, dass sich der EWR-Bürger im Falle eingetretener unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zur Verfügung zu stellen hat. Der Beschwerdeführer hat sich zwar exakt am Tag der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrages beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos gemeldet, allerdings war diese Meldung lediglich bis
  2. August 2014 aufrecht. Auf Grund dieser lediglich etwas mehr als zwei Wochen vorhaltenden Meldung kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer dem regionalen Arbeitsmarktservice im Sinne der oben zitierten Norm zur Verfügung stellte und ist ihm daher auch die Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, NAG im hier relevanten Betrachtungszeitraum nicht erhalten geblieben. Da Erwerbstätigkeit oder zumindest die Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft für EWR-Bürger - soweit sie nicht ohnehin ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Paragraph 53 a, NAG erworben haben, wofür jedoch im Hinblick auf den Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte bestehen – unabdingbare Voraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und somit für die Eigenschaft als Anspruchsberechtigter nach diesem Gesetz darstellt, und der Beschwerdeführer diese Voraussetzung mangels entsprechender Meldung beim Arbeitsmarktservice nicht erfüllte, stellte sich die Abweisung seines Ansuchens durch die belangte Behörde als rechtsrichtig dar und war die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.023.31990.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.