RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.11.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/30736/2014 RechtssatzGrundsätzlich ist einleitend festzuhalten, dass dem Antragsteller im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels als Künstler nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Obliegenheit trifft, die künftige Einkommenserzielung etwa durch Vorverträge glaubhaft zu machen (vgl. VwGH,
- August 2009, Zl. 2008/22/0639). Der Verwaltungsgerichtshof sprach weiters zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vorlage von Vorverträgen bzw. Einstellungszusagen im Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen aus, dass der Fremde nachweisen muss, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels - im Anlassfall handelte es sich um einen solchen nach § 47 Abs. 2 NAG - einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften wird (vgl. etwa VwGH,
- März 2010, 2010/21/0088). Dieser Nachweis kann nicht nur beispielsweise durch einen "arbeitsrechtlichen Vorvertrag", sondern auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich diesfalls jedoch mit der vom Fremden vorgelegten Bestätigung inhaltlich auseinandersetzen und sie einer Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH,
- Dezember 2010, Zl. 2009/21/0096). Der Fremde muss somit vorbringen und nachweisen, dass im Falle der Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels hinreichend konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit – überdies in erlaubter Weise – nachgehen zu können, und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen zu erwirtschaften (vgl. VwGH,
- Juli 2010, 2008/22/0111,
- April 2010, 2010/21/0109). Diese grundsätzlich für den Fall des Familiennachzuges ergangene Judikatur ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch für den Nachweis eines ausreichenden, durch entfaltete künstlerische Tätigkeit erzielten Einkommens im Sinne des § 61 Abs. 1 Z 2 NAG für den Fall der Vorlage von Vorverträgen durch den Einschreiter heranzuziehen.Grundsätzlich ist einleitend festzuhalten, dass dem Antragsteller im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels als Künstler nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Obliegenheit trifft, die künftige Einkommenserzielung etwa durch Vorverträge glaubhaft zu machen vergleiche VwGH,
- August 2009, Zl. 2008/22/0639). Der Verwaltungsgerichtshof sprach weiters zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vorlage von Vorverträgen bzw. Einstellungszusagen im Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen aus, dass der Fremde nachweisen muss, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels - im Anlassfall handelte es sich um einen solchen nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG - einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften wird vergleiche etwa VwGH,
- März 2010, 2010/21/0088). Dieser Nachweis kann nicht nur beispielsweise durch einen "arbeitsrechtlichen Vorvertrag", sondern auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich diesfalls jedoch mit der vom Fremden vorgelegten Bestätigung inhaltlich auseinandersetzen und sie einer Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche VwGH,
- Dezember 2010, Zl. 2009/21/0096). Der Fremde muss somit vorbringen und nachweisen, dass im Falle der Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels hinreichend konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit – überdies in erlaubter Weise – nachgehen zu können, und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen zu erwirtschaften vergleiche VwGH,
- Juli 2010, 2008/22/0111,
- April 2010, 2010/21/0109). Diese grundsätzlich für den Fall des Familiennachzuges ergangene Judikatur ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch für den Nachweis eines ausreichenden, durch entfaltete künstlerische Tätigkeit erzielten Einkommens im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, NAG für den Fall der Vorlage von Vorverträgen durch den Einschreiter heranzuziehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.30736.2014