RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.11.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/32413/2014 RechtssatzIm Hinblick auf die Berechnung des Prozentsatzes i.S.d. § 15 Abs. 2 Wr. PensionsO ist im konkreten Verfahren für die Beschwerdeführerin von einer Berechnungsgrundlage i.S.d. § 15 Abs. 3 Wr. PensionsO in der Höhe von EUR 127.234,23 (Die Höhe von 1/24 dieses Betrages ist EUR 5.301,43) und für den Verstorbenen von einer Berechnungsgrundlage i.S.d. § 15 Abs. 3 Wr. PensionsO in der Höhe von EUR 90.730,64 (Die Höhe von 1/24 dieses Betrages ist EUR 3.780,44) auszugehen.Im Hinblick auf die Berechnung des Prozentsatzes i.S.d. Paragraph 15, Absatz 2, Wr. PensionsO ist im konkreten Verfahren für die Beschwerdeführerin von einer Berechnungsgrundlage i.S.d. Paragraph 15, Absatz 3, Wr. PensionsO in der Höhe von EUR 127.234,23 (Die Höhe von 1/24 dieses Betrages ist EUR 5.301,43) und für den Verstorbenen von einer Berechnungsgrundlage i.S.d. Paragraph 15, Absatz 3, Wr. PensionsO in der Höhe von EUR 90.730,64 (Die Höhe von 1/24 dieses Betrages ist EUR 3.780,44) auszugehen. Das Verhältnis dieser beiden Berechnungsgrundlagen ist dergestalt, dass die Berechnungsgrundlage der Beschwerdeführerin um 40,233 Prozent höher als die Berechnungsgrundlage des Verstorbenen ist. Es ist daher von einer Summe der den Prozentsatz i.S.d. § 15 Abs. 3 Wr. PensionsO vermindernden Prozentpunkte i.S.d. § 15 Abs. 3 Wr. PensionsO in der Höhe von 40 Prozent auszugehen. Sohin vermindert sich der Prozentsatz von 40% um den Prozentsatz von 12% (40 x 0,3 Prozentpunkte). Der Beschwerdeführerin gebührt daher ein monatlicher Ruhegenuss in der Höhe von 28% des Betrages von EUR 2.810,54 (daher ein Ruhegenuss in der Höhe von EUR 786.95) und eine monatliche Ruhegenusszulage in der Höhe von 28% des Betrages von EUR 511,05 (daher eine Ruhegenusszulage in der Höhe von EUR 143,09).Das Verhältnis dieser beiden Berechnungsgrundlagen ist dergestalt, dass die Berechnungsgrundlage der Beschwerdeführerin um 40,233 Prozent höher als die Berechnungsgrundlage des Verstorbenen ist. Es ist daher von einer Summe der den Prozentsatz i.S.d. Paragraph 15, Absatz 3, Wr. PensionsO vermindernden Prozentpunkte i.S.d. Paragraph 15, Absatz 3, Wr. PensionsO in der Höhe von 40 Prozent auszugehen. Sohin vermindert sich der Prozentsatz von 40% um den Prozentsatz von 12% (40 x 0,3 Prozentpunkte). Der Beschwerdeführerin gebührt daher ein monatlicher Ruhegenuss in der Höhe von 28% des Betrages von EUR 2.810,54 (daher ein Ruhegenuss in der Höhe von EUR 786.95) und eine monatliche Ruhegenusszulage in der Höhe von 28% des Betrages von EUR 511,05 (daher eine Ruhegenusszulage in der Höhe von EUR 143,09). Die belangte Behörde hat daher im Sinne der gesetzlichen Vorgaben korrekt das Ausmaß des der Beschwerdeführerin gebührenden Ruhegenusses und das Ausmaß der der Beschwerdeführerin gebührenden Ruhegenusszulage zugesprochen. Diese Berechnung wurde von der Beschwerdeführerin aber auch gar nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr erachtet die Beschwerdeführerin die Regelung des § 15 Abs. 3 und 4 Wr. PensionsO als unsachlich und daher als gleichheitswidrig. Sie begründet diese Unsachlichkeit damit, dass der Gesetzgeber in willkürlicher Weise die Dauer des Zeitraums für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage festgesetzt habe. Bei der Festsetzung eines längeren Zeitraums wäre es ausgeschlossen worden, dass - wie im gegenständlichen Fall - ein rein zufälliger Einkommensausschlag in einem Jahr Grundlage für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage i.S.d. § 15 Abs. 3 Wr. PensionsO der Antragsstellerin herangezogen wird. Im gegenständlichen Fall sei nämlich das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 aufgrund zufälliger Umstände deutlich höher als die in den Jahren davor bezogenen Jahreseinkommen gewesen.Die belangte Behörde hat daher im Sinne der gesetzlichen Vorgaben korrekt das Ausmaß des der Beschwerdeführerin gebührenden Ruhegenusses und das Ausmaß der der Beschwerdeführerin gebührenden Ruhegenusszulage zugesprochen. Diese Berechnung wurde von der Beschwerdeführerin aber auch gar nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr erachtet die Beschwerdeführerin die Regelung des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 Wr. PensionsO als unsachlich und daher als gleichheitswidrig. Sie begründet diese Unsachlichkeit damit, dass der Gesetzgeber in willkürlicher Weise die Dauer des Zeitraums für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage festgesetzt habe. Bei der Festsetzung eines längeren Zeitraums wäre es ausgeschlossen worden, dass - wie im gegenständlichen Fall - ein rein zufälliger Einkommensausschlag in einem Jahr Grundlage für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage i.S.d. Paragraph 15, Absatz 3, Wr. PensionsO der Antragsstellerin herangezogen wird. Im gegenständlichen Fall sei nämlich das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 aufgrund zufälliger Umstände deutlich höher als die in den Jahren davor bezogenen Jahreseinkommen gewesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.32413.2014
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