RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.11.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/32413/2014 RechtssatzIm Fall der Beschwerdeführerin ist gerade nicht von einem Härtefall auszugehen. Im konkreten Fall hat nämlich die Beschwerdeführerin nur für die Dauer von 12 Monaten während des 24-monatigen Zeitraums für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zusätzlich zu ihrem Pensionsbezug ein Erwerbseinkommen bezogen. Im Gegensatz zur häufigen Konstellation einer Erwerbstätigkeit während des Zeitraums i.S.d. § 15 Abs. 2 Wr. PensionsO, dass während der gesamten Dauer dieses 24-monatigen Zeitraums für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ein Erwerbseinkommen bezogen worden ist, hat die Beschwerdeführerin nur während der Hälfte dieses Zeitraums ein Erwerbseinkommen bezogen, was sohin untypischerweise zu einer deutlichen Verringerung der Abschläge gemäß § 15 Abs. 2 Wr. PensionsO geführt hat.Im Fall der Beschwerdeführerin ist gerade nicht von einem Härtefall auszugehen. Im konkreten Fall hat nämlich die Beschwerdeführerin nur für die Dauer von 12 Monaten während des 24-monatigen Zeitraums für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zusätzlich zu ihrem Pensionsbezug ein Erwerbseinkommen bezogen. Im Gegensatz zur häufigen Konstellation einer Erwerbstätigkeit während des Zeitraums i.S.d. Paragraph 15, Absatz 2, Wr. PensionsO, dass während der gesamten Dauer dieses 24-monatigen Zeitraums für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ein Erwerbseinkommen bezogen worden ist, hat die Beschwerdeführerin nur während der Hälfte dieses Zeitraums ein Erwerbseinkommen bezogen, was sohin untypischerweise zu einer deutlichen Verringerung der Abschläge gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Wr. PensionsO geführt hat. Auch wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, wenn der Zeitraum für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage durch das Gesetz um zusätzliche 24 Monate nach hinten verlängert worden wäre. Diesfalls wäre bei der Bemessung ein Einkommensbezug für die Dauer von nicht bloß 50%, sondern für die Dauer von 75% dieses Zeitraums i.S.d. § 15 Abs. 2 Wr. PensionsO heranzuziehen gewesen. Auch wenn in den Jahren 2010 und 2011 das jährliche Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin deutlich niedriger als im Jahr 2012 gewesen ist, wäre in Anbetracht des Umstands, dass diesfalls für die Dauer von 75% dieses Zeitraums ein Einkommensbezug herangezogen worden wäre, der Abschlag i.S.d. § 15 Abs. 2 Wr. PensionsO ähnlich hoch, ja vielleicht sogar höher als im gegenständlichen Fall gewesen.Auch wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, wenn der Zeitraum für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage durch das Gesetz um zusätzliche 24 Monate nach hinten verlängert worden wäre. Diesfalls wäre bei der Bemessung ein Einkommensbezug für die Dauer von nicht bloß 50%, sondern für die Dauer von 75% dieses Zeitraums i.S.d. Paragraph 15, Absatz 2, Wr. PensionsO heranzuziehen gewesen. Auch wenn in den Jahren 2010 und 2011 das jährliche Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin deutlich niedriger als im Jahr 2012 gewesen ist, wäre in Anbetracht des Umstands, dass diesfalls für die Dauer von 75% dieses Zeitraums ein Einkommensbezug herangezogen worden wäre, der Abschlag i.S.d. Paragraph 15, Absatz 2, Wr. PensionsO ähnlich hoch, ja vielleicht sogar höher als im gegenständlichen Fall gewesen. Zweitens kam der Beschwerdeführerin zugute, dass sie selbst auch schon über ein Pensionseinkommen verfügt hatte. Hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 noch nicht das gegenständliche Eigenpensionseinkommen, sondern das diesem Eigenpensionseinkommen vorangegangene Erwerbseinkommen verfügt, wäre daher die Beschwerdeführerin (zufälligerweise) am 1.1.2012 noch nicht in Pension gewesen, wäre das Eigeneinkommen i.S.d. § 15 Abs. 2 Wr. PensionsO deutlich höher, und daher auch der Abschlag i.S.d. § 15 Abs. 2 Wr. PensionsO deutlich höher gewesen.Zweitens kam der Beschwerdeführerin zugute, dass sie selbst auch schon über ein Pensionseinkommen verfügt hatte. Hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 noch nicht das gegenständliche Eigenpensionseinkommen, sondern das diesem Eigenpensionseinkommen vorangegangene Erwerbseinkommen verfügt, wäre daher die Beschwerdeführerin (zufälligerweise) am 1.1.2012 noch nicht in Pension gewesen, wäre das Eigeneinkommen i.S.d. Paragraph 15, Absatz 2, Wr. PensionsO deutlich höher, und daher auch der Abschlag i.S.d. Paragraph 15, Absatz 2, Wr. PensionsO deutlich höher gewesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.32413.2014
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