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{'item': 'VGW-171/042/32413/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.11.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/32413/2014 RechtssatzNicht zu Gute kam der Beschwerdeführerin der Umstand, dass der Verstorbene zum Todeszeitpunkt nicht mehr im Erwerbsleben stand bzw. zu diesem Zeitpunkt erst vor kurzem pensioniert worden ist, da diesfalls wiederum das bei der Vergleichsberechnung gemäß § 15 Abs. 2 Wr. PensionsO heranzuziehende Pensionseinkommen des Ehegatten deutlich höher gewesen wäre, was wiederum zu einer deutlichen Verringerung des Abschlags i.S.d. § 15 Abs. 3 Wr. PensionsO geführt hätte.Nicht zu Gute kam der Beschwerdeführerin der Umstand, dass der Verstorbene zum Todeszeitpunkt nicht mehr im Erwerbsleben stand bzw. zu diesem Zeitpunkt erst vor kurzem pensioniert worden ist, da diesfalls wiederum das bei der Vergleichsberechnung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Wr. PensionsO heranzuziehende Pensionseinkommen des Ehegatten deutlich höher gewesen wäre, was wiederum zu einer deutlichen Verringerung des Abschlags i.S.d. Paragraph 15, Absatz 3, Wr. PensionsO geführt hätte. Es trifft daher zu, dass die Höhe der Abschläge nach § 15 Abs. 2 i.V.m. 3 Wr. PensionsO von vielen nur kurzfristig vorliegenden Zufälligkeiten abhängen, doch muss in Hinblick darauf, dass der Verfassungsgerichtshof die im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung des § 264 Abs. 3 ASVG als verfassungskonform eingestuft hat (vgl. VfGH 11.3.2010, G228/09; VfSlg. 19.031/2010; 29.9.2010, G37/10, VfSlg. 19.177/2010), davon ausgegangen werden, dass ein Antrag gemäß Art. 140 B-VG auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 15 Abs. 2 und 3 Wr. PensionsO keine Aussicht auf Erfolg hat. Daher sieht sich das erkennende Gericht auch nicht zur Einbringung eines solchen Antrags aus diesem Grunde veranlasst.Es trifft daher zu, dass die Höhe der Abschläge nach Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit 3 Wr. PensionsO von vielen nur kurzfristig vorliegenden Zufälligkeiten abhängen, doch muss in Hinblick darauf, dass der Verfassungsgerichtshof die im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung des Paragraph 264, Absatz 3, ASVG als verfassungskonform eingestuft hat vergleiche VfGH 11.3.2010, G228/09; VfSlg. 19.031 aus 2010,; 29.9.2010, G37/10, VfSlg. 19.177 aus 2010,), davon ausgegangen werden, dass ein Antrag gemäß Artikel 140, B-VG auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 Wr. PensionsO keine Aussicht auf Erfolg hat. Daher sieht sich das erkennende Gericht auch nicht zur Einbringung eines solchen Antrags aus diesem Grunde veranlasst. Weiters wurde von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz aber auch vorgebracht, dass die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Wr. PensionsO gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutz im Hinblick auf wohlerworbene Rechte verstoße, da die Beschwerdeführerin und ihr Gatte stets ihre Lebenshaltung unter der Annahme, dass im Todesfall des einen der andere eine Hinterbliebenenpension in der Höhe von 40 Prozent des verstorbenen Gatten beziehen werde, ausgelegt hatten.Weiters wurde von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz aber auch vorgebracht, dass die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, Wr. PensionsO gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutz im Hinblick auf wohlerworbene Rechte verstoße, da die Beschwerdeführerin und ihr Gatte stets ihre Lebenshaltung unter der Annahme, dass im Todesfall des einen der andere eine Hinterbliebenenpension in der Höhe von 40 Prozent des verstorbenen Gatten beziehen werde, ausgelegt hatten. Auch diesem Einwand vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen, zumal es sich bei der Hinterbliebenenpension von Natur aus überwiegend um eine Regelung zur Abfederung der mit dem Tod eines Pensionsanspruchsberechtigten verbundenen sozialen Härten handelt. Dies wird schon daraus deutlich, dass der Anspruchsberechtigte einer Hinterbliebenenpension selbst nicht durch eigene Leistungen den Hinterbliebenenpensionsanspruch erworben hat. Bei einem Hinterbliebenenpensionsanspruch handelt es sich daher streng genommen um kein wohlerworbenes Recht des Hinterbliebenen, sondern vielmehr um einen primär sozialrechtlich motivierten Rechtsanspruch. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.32413.2014

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