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{'item': 'VGW-171/042/32413/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.11.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/32413/2014 RechtssatzDer primäre Zweck der Hinterbliebenenpension lag und liegt stets darin, "eine [dem] zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung" zu sichern (VfSlg 5241/1966, S 172; 16.923/2003). Der primäre Zweck der Hinterbliebenenpension lag und liegt stets darin, "eine [dem] zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung" zu sichern (VfSlg 5241 aus 1966,, S 172; 16.923 aus 2003,). Dies war auch der Grund, warum ursprünglich nur Ehefrauen und Kinder, nicht aber Ehegatten (welche nach der ursprünglichen Einstufung des Gesetzgebers ohnedies in der Lage sind, sich aus eigenem Einkommen zu versorgen) einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension hatten. Diese gesetzgeberische Intention wird auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Höhe eines Hinterbliebenenpensionsanspruchs regelmäßig auch vom Einkommen des hinterbliebenen Anspruchsberechtigten abhängt. Folglich ist der durch die Bundesverfassung potentiellen Hinterbliebenenanspruchsberechtigten zuerkannte Vertrauensschutz vergleichsweise deutlich niedriger anzusetzen, als der durch die Bundesverfassung potentiellen Eigenpensionsanspruchsberechtigten zuerkannte Vertrauensschutz. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist daher aus der Bundesverfassung in Hinblick auf Hinterbliebenenpensionen nur insofern für Hinterbliebene im Hinblick auf einen allfällig künftigen Hinterbliebenenpensionsbezug ein Vertrauensschutz abzuleiten, als durch den Gesetzgeber nicht überraschend eine Rechtslage geschaffen werden darf, durch welche Hinterbliebene regelmäßig nicht mehr in der Lage wären, "eine [dem] zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung" zu erlangen. Offenkundig erfolgte nun aber durch die Einfügung des § 15 Abs. 2 und 3 Wr. PensionsO durch die Novelle LGBl. Nr. 49/2013 nicht annähernd eine derart gravierende Beschränkung von Hinterbliebenenpensionsansprüchen. Dies zeigt schon die Bestimmung des § 18 Abs. 2 und 3 Wr. PensionsO, welche bei keinem oder einen sehr geringen Eigeneinkommen eines Hinterbliebenen grundsätzlich einen Hinterbliebenenpensionsanspruch in der Höhe von 60% des Pensionsanspruchs des Verstorbenen zuerkennt. Zudem sieht die Bestimmung des § 18 Wr. PensionsO zahlreiche Regelungen vor, um sicherzustellen, dass ein Hinterbliebener auch nach dem Tod des Pensionsbeziehers ausreichend in der Lage ist, sich in einer adäquaten Weise zu versorgen.Offenkundig erfolgte nun aber durch die Einfügung des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 Wr. PensionsO durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2013, nicht annähernd eine derart gravierende Beschränkung von Hinterbliebenenpensionsansprüchen. Dies zeigt schon die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2 und 3 Wr. PensionsO, welche bei keinem oder einen sehr geringen Eigeneinkommen eines Hinterbliebenen grundsätzlich einen Hinterbliebenenpensionsanspruch in der Höhe von 60% des Pensionsanspruchs des Verstorbenen zuerkennt. Zudem sieht die Bestimmung des Paragraph 18, Wr. PensionsO zahlreiche Regelungen vor, um sicherzustellen, dass ein Hinterbliebener auch nach dem Tod des Pensionsbeziehers ausreichend in der Lage ist, sich in einer adäquaten Weise zu versorgen. Dass die Nichterlassung einer Übergangsbestimmung anlässlich der Inkraftsetzung der oa Novelle nicht als verfassungswidrig einzustufen ist, legt zudem auch der Umstand nahe, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.6.2003, Zl. G300/02 (VfSlg. 16.923/2003), die übergangsbestimmungslose Inkraftsetzung der fast gleichlautenden Norm des § 264 Abs. 2 ASVG durch die Novelle BGBl. I 2000/92 nicht als verfassungswidrig eingestuft hat.Dass die Nichterlassung einer Übergangsbestimmung anlässlich der Inkraftsetzung der oa Novelle nicht als verfassungswidrig einzustufen ist, legt zudem auch der Umstand nahe, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.6.2003, Zl. G300/02 (VfSlg. 16.923 aus 2003,), die übergangsbestimmungslose Inkraftsetzung der fast gleichlautenden Norm des Paragraph 264, Absatz 2, ASVG durch die Novelle BGBl. römisch eins 2000/92 nicht als verfassungswidrig eingestuft hat. Folglich vermag auch der Umstand, dass die gegenständliche Bestimmung des § 15 Abs. 2 und 3 Wr. PensionsO schon mit 1.1.2014, und daher ohne abfedernde Übergangsbestimmungen, in Kraft getreten ist, keine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung zu indizieren.Folglich vermag auch der Umstand, dass die gegenständliche Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 Wr. PensionsO schon mit 1.1.2014, und daher ohne abfedernde Übergangsbestimmungen, in Kraft getreten ist, keine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung zu indizieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.32413.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.