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{'item': 'VGW-151/082/11327/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.11.2014 GeschäftszahlVGW-151/082/11327/2014 RechtssatzIm vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass ein gemeinsamer Haushalt in der Wohnung des Ehemanns beabsichtigt ist. Als Maßstab für ein ausreichendes Einkommen ist daher der Haushaltsrichtsatz des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG heranzuziehen. Ungeachtet der – die Anwendung einer älteren Fassung des NAG im Verfahren beim Verwaltungsgericht anordnenden – Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 26 NAG sind bei der Berechnung der Unterhaltsmittel jene Beträge heranzuziehen, die entsprechend der (dynamischen) Verweisungsbestimmung des § 80 NAG durch die mit 1.1.2014 in Kraft getretene, jetzt gültige Fassung des ASVG und seiner Bestimmungen über die Höhe der Ausgleichsrichtsätze gemäß § 293 ASVG und den Wert der "freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 Satz 2 ASVG festgelegt werden. Gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG liegt der maßgebliche Ausgleichsrichtsatz für ein Ehepaar (ohne Kinder) bei monatlich (netto) 1.286,03 Euro. Der Betrag gemäß § 11 Abs. 5 Satz 3 NAG iVm § 292 Abs. 3 Satz 2 ASVG ("freie Station") beträgt derzeit 274,06 Euro. Dieser mindert zunächst den festgestellten monatlichen Mietzins samt Betriebskosten von 300 Euro, sodass ein Differenzbetrag von 25,94 Euro verbleibt, der als regelmäßige Aufwendung (§ 11 Abs. 5 Satz 2 NAG) dem oben genannten Ausgleichsrichtsatz noch hinzuzuzählen ist, um den mindestens zur Verfügung stehenden monatlichen Nettobetrag zu ermitteln. In Summe müssen daher 1.311,97 Euro netto pro Monat zur Verfügung stehen (allenfalls wäre ein Betrag für Strom und Gas hinzuzurechnen).Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass ein gemeinsamer Haushalt in der Wohnung des Ehemanns beabsichtigt ist. Als Maßstab für ein ausreichendes Einkommen ist daher der Haushaltsrichtsatz des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG heranzuziehen. Ungeachtet der – die Anwendung einer älteren Fassung des NAG im Verfahren beim Verwaltungsgericht anordnenden – Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind bei der Berechnung der Unterhaltsmittel jene Beträge heranzuziehen, die entsprechend der (dynamischen) Verweisungsbestimmung des Paragraph 80, NAG durch die mit 1.1.2014 in Kraft getretene, jetzt gültige Fassung des ASVG und seiner Bestimmungen über die Höhe der Ausgleichsrichtsätze gemäß Paragraph 293, ASVG und den Wert der "freien Station" gemäß Paragraph 292, Absatz 3, Satz 2 ASVG festgelegt werden. Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG liegt der maßgebliche Ausgleichsrichtsatz für ein Ehepaar (ohne Kinder) bei monatlich (netto) 1.286,03 Euro. Der Betrag gemäß Paragraph 11, Absatz 5, Satz 3 NAG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 3, Satz 2 ASVG ("freie Station") beträgt derzeit 274,06 Euro. Dieser mindert zunächst den festgestellten monatlichen Mietzins samt Betriebskosten von 300 Euro, sodass ein Differenzbetrag von 25,94 Euro verbleibt, der als regelmäßige Aufwendung (Paragraph 11, Absatz 5, Satz 2 NAG) dem oben genannten Ausgleichsrichtsatz noch hinzuzuzählen ist, um den mindestens zur Verfügung stehenden monatlichen Nettobetrag zu ermitteln. In Summe müssen daher 1.311,97 Euro netto pro Monat zur Verfügung stehen (allenfalls wäre ein Betrag für Strom und Gas hinzuzurechnen). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.11327.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.