← Österreich

{'item': 'VGW-151/082/11327/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.11.2014 GeschäftszahlVGW-151/082/11327/2014 RechtssatzDer Ehemann der Beschwerdeführerin hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro. Die Beschwerdeführerin verfügt über Ersparnisse in der Höhe von mehr als 13.000 Euro aus eine legalen Quelle. Sie ist über das Geld allein verfügungsbefugt und nicht durch Abreden oder Gegenforderungen beschränkt. Dieser Betrag kann daher bei der Berechnung des verfügbaren Haushaltseinkommens berücksichtigt werden (vgl. zur Einbeziehung von aus legaler Quelle stammenden Sparguthaben die Erkenntnisse des VwGH vom 5.7.2011, 2010/21/0169; 19.4.2012, 2008/18/0270; 18.10.2012, 2011/23/0129; und 11.11.2013, 2012/22/0083). Dabei ist das Guthaben mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels in Bezug zu setzten ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18.10.2012, 2011/23/0129; 27.5.2010, 2007/21/0008; und 27.5.2010, 2008/21/0040). Bei erstmaliger Erteilung ist der beantragte Aufenthaltstitel höchstens mit einer zwölfmonatigen Gültigkeitsdauer auszustellen (§ 20 Abs. 1 NAG). Bei diesem Zeitraum steht der Beschwerdeführerin ein 1.000 Euro übersteigender Betrag pro Monat zur Verfügung, den sie zum Haushaltseinkommen beitragen kann. Dadurch ergibt sich ein Betrag von über 2.000 Euro netto pro Monat zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts. Dieser übersteigt deutlich den oben errechneten, gesetzlich geforderten Mindestbetrag (d.h. den sozialversicherungsrechtlichen Haushaltsrichtsatz einschließlich regelmäßiger Aufwendungen nach Abzug der "freien Station" von 1.311,97 Euro). Damit kann eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft rechtlich ausgeschlossen werden (vgl. § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG).Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro. Die Beschwerdeführerin verfügt über Ersparnisse in der Höhe von mehr als 13.000 Euro aus eine legalen Quelle. Sie ist über das Geld allein verfügungsbefugt und nicht durch Abreden oder Gegenforderungen beschränkt. Dieser Betrag kann daher bei der Berechnung des verfügbaren Haushaltseinkommens berücksichtigt werden vergleiche zur Einbeziehung von aus legaler Quelle stammenden Sparguthaben die Erkenntnisse des VwGH vom 5.7.2011, 2010/21/0169; 19.4.2012, 2008/18/0270; 18.10.2012, 2011/23/0129; und 11.11.2013, 2012/22/0083). Dabei ist das Guthaben mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels in Bezug zu setzten ist vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 18.10.2012, 2011/23/0129; 27.5.2010, 2007/21/0008; und 27.5.2010, 2008/21/0040). Bei erstmaliger Erteilung ist der beantragte Aufenthaltstitel höchstens mit einer zwölfmonatigen Gültigkeitsdauer auszustellen (Paragraph 20, Absatz eins, NAG). Bei diesem Zeitraum steht der Beschwerdeführerin ein 1.000 Euro übersteigender Betrag pro Monat zur Verfügung, den sie zum Haushaltseinkommen beitragen kann. Dadurch ergibt sich ein Betrag von über 2.000 Euro netto pro Monat zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts. Dieser übersteigt deutlich den oben errechneten, gesetzlich geforderten Mindestbetrag (d.h. den sozialversicherungsrechtlichen Haushaltsrichtsatz einschließlich regelmäßiger Aufwendungen nach Abzug der "freien Station" von 1.311,97 Euro). Damit kann eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft rechtlich ausgeschlossen werden vergleiche Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.11327.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.