RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.11.2014 GeschäftszahlVGW-123/077/31533/2014 RechtssatzNach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist die Unklarheit bezüglich Schweißarbeiten, die beiden Referenznachweisen zunächst anhaftete, jeweils ein behebbarer Mangel. Es wäre daher die Aufgabe der Antragsgegnerin gewesen, die Referenznachweise diesbezüglich zu prüfen, die Unklarheit abzuklären und das Ergebnis im Vergabeakt zu dokumentieren. Diese Schritte hätten grundsätzlich vor Erlassung der Zuschlagsentscheidung erfolgen müssen. Im Anlassfall sind diese Schritte erfolgt, dies jeweils jedoch erst nach Erlassung der Zuschlagsentscheidung. Im Fall der „ÖBB-Brücke“ ist dieser Schritt dadurch erfolgt, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin eine entsprechende Bestätigung der ÖBB vorgelegt hat. Im Fall der U-Bahn-Brücke war die Antragsgegnerin selbst Referenzauftraggeberin und reichte daher grundsätzlich die Dokumentation der Antragsgegnerin als Referenzauftraggeberin im Vergabeakt aus, um die erforderliche Klarstellung zu dokumentieren. Das WVRG normiert kein striktes Neuerungsverbot, legt aber im § 2 Abs. 3 fest, dass im Nachprüfungsverfahren das VwGVG mit Ausnahme des § 3 sowie der §§ 7 bis 53 und das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles subsidiär anzuwenden sind. Somit ist auch § 39 AVG subsidiär anzuwenden, welcher vorsieht, dass neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Entscheidung in der Sache grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Es wäre somit zwar nicht Aufgabe des Nachprüfungsverfahrens gewesen, etwaige Prüfschritte des Auftraggebers bezüglich der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vorgelegten Referenzen nachzuholen – in einem solchen Fall wäre die Zuschlagsentscheidung wegen der nicht abgeschlossenen Prüfung bzw. wegen der mangelhaften Dokumentation zu beheben gewesen -, es musste aber sehr wohl die vom Auftraggeber erfolgte und eindeutig dokumentierte Abklärung der Unklarheiten in den Referenzen bei der Entscheidung noch berücksichtigt werden.Das WVRG normiert kein striktes Neuerungsverbot, legt aber im Paragraph 2, Absatz 3, fest, dass im Nachprüfungsverfahren das VwGVG mit Ausnahme des Paragraph 3, sowie der Paragraphen 7 bis 53 und das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles subsidiär anzuwenden sind. Somit ist auch Paragraph 39, AVG subsidiär anzuwenden, welcher vorsieht, dass neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Entscheidung in der Sache grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Es wäre somit zwar nicht Aufgabe des Nachprüfungsverfahrens gewesen, etwaige Prüfschritte des Auftraggebers bezüglich der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vorgelegten Referenzen nachzuholen – in einem solchen Fall wäre die Zuschlagsentscheidung wegen der nicht abgeschlossenen Prüfung bzw. wegen der mangelhaften Dokumentation zu beheben gewesen -, es musste aber sehr wohl die vom Auftraggeber erfolgte und eindeutig dokumentierte Abklärung der Unklarheiten in den Referenzen bei der Entscheidung noch berücksichtigt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.31533.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.