cit. ist Bauprodukt jedes Produkt oder jeder Bausatz, das bzw. der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt.
cit. ist Bauprodukt jedes Produkt oder jeder Bausatz, das bzw. der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt.
cit. ist Bausatz ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um ins Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht wird.
cit. ist Bausatz ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um ins Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht wird.
cit. hat der Hersteller eines Bauproduktes, wenn es in Verkehr gebracht wird, für dieses grundsätzlich eine Leistungserklärung zu erstellen, wenn das Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst ist oder einer Europäischen Technischen Bewertung entspricht.
cit. hat der Hersteller eines Bauproduktes, wenn es in Verkehr gebracht wird, für dieses grundsätzlich eine Leistungserklärung zu erstellen, wenn das Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst ist oder einer Europäischen Technischen Bewertung entspricht. Art. 5 leg. cit. legt Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung einer Leistungserklärung fest.
a leg. cit. ist eine Leistungserklärung nicht erforderlich, wenn das Bauprodukt individuell gefertigt wurde oder als Sonderanfertigung nicht im Rahmen einer Serienanfertigung, sondern auf einen besonderen Auftrag hin gefertigt wurde und es in einem bestimmten einzelnen Bauwerk von einem Hersteller eingebaut wird, der nach den geltenden nationalen Vorschriften für den sicheren Einbau des Produkts in das Bauwerk verantwortlich ist, wobei der Einbau unter der Verantwortung der nach den geltenden nationalen Vorschriften für die sichere Ausführung des Bauwerks verantwortlichen Person erfolgt.Artikel 5, leg. cit. legt Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung einer Leistungserklärung fest.
cit. ist eine Leistungserklärung nicht erforderlich, wenn das Bauprodukt individuell gefertigt wurde oder als Sonderanfertigung nicht im Rahmen einer Serienanfertigung, sondern auf einen besonderen Auftrag hin gefertigt wurde und es in einem bestimmten einzelnen Bauwerk von einem Hersteller eingebaut wird, der nach den geltenden nationalen Vorschriften für den sicheren Einbau des Produkts in das Bauwerk verantwortlich ist, wobei der Einbau unter der Verantwortung der nach den geltenden nationalen Vorschriften für die sichere Ausführung des Bauwerks verantwortlichen Person erfolgt. Die sachlich in Betracht kommende harmonisierte Europäische Norm ist die EN 1090 betreffend die Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken. Diese ist von den jeweiligen nationalen Normungsinstituten als - jeweils inhaltsgleiche - nationale Norm erlassen worden. Wenn sich die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 17.10.2014 in diesem Zusammenhang wiederholt auf die „ON DIN EN 1090“ bezieht, ist ihr entgegen zu halten, dass es die zitierte Norm so nicht gibt, weil „ON“ die Bezugnahme auf das österreichische und „DIN“ die Bezugnahme auf das deutsche Normungsinstitut ist und eine paktierte Vorgangsweise dieser beiden nationalen Normungsinstitute in der zitierten Form nicht vorliegt. Die Bezeichnungen „EN 1090“ und „ON EN 1090“ sowie, wenn auf die deutsche Norm Bezug genommen werden soll, „DIN EN 1090“ sind jedoch korrekt. Im Folgenden wird auf die ON EN 1090 Bezug genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.31533.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.