RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.11.2014 GeschäftszahlVGW-123/077/31533/2014 RechtssatzDer Vollständigkeit halber ist zu der in den Schriftsätzen mehrfach angesprochenen Frage, wo ein allfälliges Erfordernis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, sich nach der EN 1090 zertifizieren zu lassen, einzuordnen wäre, Folgendes auszuführen: Die Antragstellerin argumentiert, dass eine allfällige Zertifizierung Bestandteil der Befugnis wäre. Dem hat die Antragsgegnerin entgegen gehalten, dass die Befugnis im vergaberechtlichen Kontext im Zusammenhang mit den vergaberechtlich festgelegten Nachweisen der Befugnis zu sehen ist und eine Zertifizierung nicht im Firmenbuch, Gewerberegister oder Mitgliederverzeichnis einer Landeskammer eingetragen werde. Nach Ansicht des Senates bezieht sich die allenfalls im Wege über das Leistungsverzeichnis und die darin angeführten ÖNORMEN ableitbare Erfordernis der Zertifizierung nach der EN 1090 auf die Qualität der Leistungserbringung und könnte damit allenfalls die technische Leistungsfähigkeit, nicht aber die Befugnis betreffen. Die Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit sind in der Ausschreibung festzulegen. Festlegungen im Leistungsverzeichnis an die zu erbringende Leistung sind zumindest im Zweifel nicht als Festlegungen an die geforderte technische Leistungsfähigkeit zu verstehen. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die EN 1090 im konkreten Anlassfall als Anforderung an die technische Leistungsfähigkeit der Bieter festgelegt worden wäre. Den Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 5.11.2014, Pkt. 1.5, dass es sich bei der in der Leistungsbeschreibung genannten „ON DIN EN 1090“ nicht um ein Eignungskriterium, sondern um eine Spezifikation der zu erbringenden Leistung handeln würde, ist daher im Hinblick auf die konkrete Ausschreibung nicht entgegen zu treten. Soweit unklar sein sollte, ob die Ausschreibung diesbezüglich ein Eignungskriterium (technische Leistungsfähigkeit) oder lediglich eine Anforderung an die zu erbringende Leistung festlegt, wäre im Zweifel die geringere Anforderung an die Bieter und damit eine bloße Spezifikation der zu erbringenden Leistung anzunehmen (vgl. VGW vom 06.05.2014, VGW-123/061/10233/2014).Die Antragstellerin argumentiert, dass eine allfällige Zertifizierung Bestandteil der Befugnis wäre. Dem hat die Antragsgegnerin entgegen gehalten, dass die Befugnis im vergaberechtlichen Kontext im Zusammenhang mit den vergaberechtlich festgelegten Nachweisen der Befugnis zu sehen ist und eine Zertifizierung nicht im Firmenbuch, Gewerberegister oder Mitgliederverzeichnis einer Landeskammer eingetragen werde. Nach Ansicht des Senates bezieht sich die allenfalls im Wege über das Leistungsverzeichnis und die darin angeführten ÖNORMEN ableitbare Erfordernis der Zertifizierung nach der EN 1090 auf die Qualität der Leistungserbringung und könnte damit allenfalls die technische Leistungsfähigkeit, nicht aber die Befugnis betreffen. Die Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit sind in der Ausschreibung festzulegen. Festlegungen im Leistungsverzeichnis an die zu erbringende Leistung sind zumindest im Zweifel nicht als Festlegungen an die geforderte technische Leistungsfähigkeit zu verstehen. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die EN 1090 im konkreten Anlassfall als Anforderung an die technische Leistungsfähigkeit der Bieter festgelegt worden wäre. Den Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 5.11.2014, Pkt. 1.5, dass es sich bei der in der Leistungsbeschreibung genannten „ON DIN EN 1090“ nicht um ein Eignungskriterium, sondern um eine Spezifikation der zu erbringenden Leistung handeln würde, ist daher im Hinblick auf die konkrete Ausschreibung nicht entgegen zu treten. Soweit unklar sein sollte, ob die Ausschreibung diesbezüglich ein Eignungskriterium (technische Leistungsfähigkeit) oder lediglich eine Anforderung an die zu erbringende Leistung festlegt, wäre im Zweifel die geringere Anforderung an die Bieter und damit eine bloße Spezifikation der zu erbringenden Leistung anzunehmen vergleiche VGW vom 06.05.2014, VGW-123/061/10233/2014). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.31533.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.