RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.12.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/32161/2014 RechtssatzZur Zulässigkeit der Ausübung eines Gewerbes durch Fremde judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass für die Ausübung eines Gewerbes durch eine ausländische natürliche Person grundsätzlich ein - diesen Aufenthaltszweck deckender - Aufenthaltstitel erforderlich ist, welcher durch die zuständige Behörde nach den nationalen fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen ist (vgl. VwGH,
- Oktober 2004, 2004/04/0037, VwGH,
- März 2012, Zl. 2011/03/0174). Somit stellen § 14 GewO sowie die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeausübung nicht bloß auf den Zeitpunkt des Antrittes oder der Aufnahme eines Gewerbes ab, sondern grundsätzlich auf deren laufende Ausübung. Wiewohl Asylwerbern grundsätzlich die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht untersagt ist, ist festzuhalten, dass im Falle des Verlustes des Status eines Asylwerbers auch das damit einhergehende Aufenthaltsrecht und somit auch das Recht zur weiteren Ausübung eines (freien) Gewerbes, mag dieses auch rechtskonform angemeldet worden sein, wegfällt. Die Ausübung eines trotz Wegfalles des asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes des Fremden durch diesen weiter betriebenen Gewerbes erscheint somit als rechtswidrig. Zur Zulässigkeit der Ausübung eines Gewerbes durch Fremde judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass für die Ausübung eines Gewerbes durch eine ausländische natürliche Person grundsätzlich ein - diesen Aufenthaltszweck deckender - Aufenthaltstitel erforderlich ist, welcher durch die zuständige Behörde nach den nationalen fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen ist vergleiche VwGH,
- Oktober 2004, 2004/04/0037, VwGH,
- März 2012, Zl. 2011/03/0174). Somit stellen Paragraph 14, GewO sowie die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeausübung nicht bloß auf den Zeitpunkt des Antrittes oder der Aufnahme eines Gewerbes ab, sondern grundsätzlich auf deren laufende Ausübung. Wiewohl Asylwerbern grundsätzlich die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht untersagt ist, ist festzuhalten, dass im Falle des Verlustes des Status eines Asylwerbers auch das damit einhergehende Aufenthaltsrecht und somit auch das Recht zur weiteren Ausübung eines (freien) Gewerbes, mag dieses auch rechtskonform angemeldet worden sein, wegfällt. Die Ausübung eines trotz Wegfalles des asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes des Fremden durch diesen weiter betriebenen Gewerbes erscheint somit als rechtswidrig. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme seines asylrecht¬lichen Aufenthaltsrechtes, welches über einen Zeitraum von etwa sechseinhalb Jahren Bestand hatte, bislang mit Ausnahme eines Einreisevisums C nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügte und daher seine allfällige, durch den Betrieb des gegenständlichen Gewerbes erlangte berufliche Integration als äußerst relativiert erscheint. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Gewerbe lediglich über einen Zeitraum von knapp vier Monaten legal ausübte und der darüber hinausgehende Betrieb dieses Gastgewerbes als unrechtmäßig zu qualifizieren ist, was dessen behauptete berufliche Integration basierend auf den Betrieb dieses Gewerbes sehr deutlich relativiert. Verstärkt wird dieser Eindruck noch durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nunmehr sein ehedem angemeldetes Gewerbe stilllegte und – nach zweieinhalb Jahren illegalen Aufenthaltes und ohne Erlangung eines entsprechenden Aufenthaltstitels – mit einer zweiten Person eine Erwerbsgesellschaft gründet und als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft fungiert. Auch diese Funktion - mag sie auch nicht auf einem Anstellungsvertrag beruhen – ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien jedenfalls als unerlaubte Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und kann diese daher keinesfalls als integrationsbegründend herangezogen werden. Dasselbe gilt auch für die durch den Beschwerdeführer zumindest im Zeitraum zwischen 2007 und 2009 entfaltete Erwerbstätigkeit. Da auch diese jedenfalls unrechtmäßig entfaltet wurde - der Beschwerdeführer besaß in diesem Zeitraum keine Gewerbeberechtigung und war auch nicht zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt – kann auch diese Tätigkeit keinesfalls als integrationsbestimmend im Hinblick auf den Erwerb einer allfälligen beruflichen Integration herangezogen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.32161.2014