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{'item': 'VGW-151/023/32161/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.12.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/32161/2014 RechtssatzSoweit sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf die Bestimmungen des Assoziationsabkommens mit der Türkei beruft – ohne im Übrigen darzulegen, worauf konkret er sich in diesem Zusammenhang beruft und inwieweit dies seiner Rechtsposition zuträglich sein könne - ist einleitend anzumerken, dass dieses und insbesondere der Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 auf selbständig erwerbstätige Personen grundsätzlich nicht anwendbar sind. Selbständig Erwerbstätige können sich lediglich auf die Stillhalteklausel des Art. 41

  1. ZP berufen. Soweit sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf die Bestimmungen des Assoziationsabkommens mit der Türkei beruft – ohne im Übrigen darzulegen, worauf konkret er sich in diesem Zusammenhang beruft und inwieweit dies seiner Rechtsposition zuträglich sein könne - ist einleitend anzumerken, dass dieses und insbesondere der Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 auf selbständig erwerbstätige Personen grundsätzlich nicht anwendbar sind. Selbständig Erwerbstätige können sich lediglich auf die Stillhalteklausel des Artikel 41,
  2. ZP berufen. Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls gewährt einem türkischen Staatsangehörigen kein materielles Recht. Dieses wird weiterhin vom nationalen Recht geregelt („Oguz“, Rn.26). Die Stillhalteklausel ist nicht aus sich heraus geeignet, türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen („Abatay“, Rn.62; „Soysal“, Rn.47; „Dereci“, Rn.88). Sie hat somit nicht die Wirkung einer materiell rechtlichen Vorschrift, die an die Stelle des maßgeblichen materiellen Rechts des Mitgliedstaates tritt und dieses unanwendbar macht, sondern stellt eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedstaates die Situa¬tion eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist, der in diesem Mitgliedstaat von der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit Gebrauch machen will („Oguz“, Rn.28). Darüber hinaus verbietet die Vorschrift (im Sinne einer zeitlichen Meistbegünstigungsklausel) auch den Erlass von Beschränkungen, die die Bedingungen für die Ausübung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit türkischer Staatsangehöriger im Vergleich zu den Bedingungen verschlechtern, die für sie zuvor aufgrund von Bestimmungen galten, die nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls erlassen worden waren („Dereci“, Rn.98) Unter Anwendung dessen ist festzuhalten, dass die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auf Grund der angeführten Stillhalteklausel keinen strengeren Bedingungen unterworfen werden darf, als dies der Rechtslage im Zeitpunkt des Beitrittes Österreichs zur Europäischen Union, dies war der
  3. Jänner 1995, entspricht. Zum damaligen Zeitpunkt war für die Entfaltung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung BGBl Nr. 502/1993 eine besondere Bewilligung zur Wohnsitzbegründung notwendig und ist daher nicht ersichtlich, inwieweit durch die Anwendung dieser Stillhalteklausel die Rechtsposition des Beschwerdeführers gestützt wird. Tatsache ist vielmehr, dass nach der damaligen sowie der heute gültigen Rechtslage zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mit Ausnahme von Unionsbürgern für Fremde eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Bewilligung erforderlich ist und der Beschwerdeführer über eine solche zumindest seit dem Zeitpunkt der Rechtskraft seiner asylrechtlichen Ausweisung nicht verfügt.Unter Anwendung dessen ist festzuhalten, dass die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auf Grund der angeführten Stillhalteklausel keinen strengeren Bedingungen unterworfen werden darf, als dies der Rechtslage im Zeitpunkt des Beitrittes Österreichs zur Europäischen Union, dies war der
  4. Jänner 1995, entspricht. Zum damaligen Zeitpunkt war für die Entfaltung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, eine besondere Bewilligung zur Wohnsitzbegründung notwendig und ist daher nicht ersichtlich, inwieweit durch die Anwendung dieser Stillhalteklausel die Rechtsposition des Beschwerdeführers gestützt wird. Tatsache ist vielmehr, dass nach der damaligen sowie der heute gültigen Rechtslage zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mit Ausnahme von Unionsbürgern für Fremde eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Bewilligung erforderlich ist und der Beschwerdeführer über eine solche zumindest seit dem Zeitpunkt der Rechtskraft seiner asylrechtlichen Ausweisung nicht verfügt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.32161.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.