RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.12.2014 GeschäftszahlVGW-151/082/10716/2014 RechtssatzDass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaates zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Europäischen Union wünschenswert erscheinen könnte, sich im Gebiet der Union zusammen mit Familienangehörigen ohne Staatsbürgerschaft eines ihrer Mitgliedstaaten aufzuhalten, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn dem Angehörigen kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 19.1.2012, 2011/22/0313; und 20.3.2012, 2008/18/0483; jeweils mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 15.11.2011, Rs C 256/11, Dereci, Rz. 68; sowie zuletzt – ohne ausdrücklichen Hinweis darauf – das Erkenntnis des VwGH vom 19.2.2014, 2013/22/0049). Im vorliegenden Fall weist der festgestellte Sachverhalt keinen solchen besonderen Charakter auf, in dem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel ausnahmsweise deshalb nicht verweigert werden darf, damit die Unionsbürgerschaft der (österreichischen) Zusammenführenden nicht ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde (dies gilt völlig unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner bisherigen Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Schüler" vorerst ohnedies zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist – vgl. bei Bestehen eines (vorläufigen) Aufenthaltsrechts als Asylwerber das Erkenntnis des VwGH vom 23.05.2012, 2008/22/0780).Dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaates zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Europäischen Union wünschenswert erscheinen könnte, sich im Gebiet der Union zusammen mit Familienangehörigen ohne Staatsbürgerschaft eines ihrer Mitgliedstaaten aufzuhalten, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn dem Angehörigen kein Aufenthaltsrecht gewährt würde vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 19.1.2012, 2011/22/0313; und 20.3.2012, 2008/18/0483; jeweils mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 15.11.2011, Rs C 256/11, Dereci, Rz. 68; sowie zuletzt – ohne ausdrücklichen Hinweis darauf – das Erkenntnis des VwGH vom 19.2.2014, 2013/22/0049). Im vorliegenden Fall weist der festgestellte Sachverhalt keinen solchen besonderen Charakter auf, in dem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel ausnahmsweise deshalb nicht verweigert werden darf, damit die Unionsbürgerschaft der (österreichischen) Zusammenführenden nicht ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde (dies gilt völlig unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner bisherigen Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Schüler" vorerst ohnedies zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist – vergleiche bei Bestehen eines (vorläufigen) Aufenthaltsrechts als Asylwerber das Erkenntnis des VwGH vom 23.05.2012, 2008/22/0780). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.10716.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.