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{'item': 'VGW-123/077/32454/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.12.2014 GeschäftszahlVGW-123/077/32454/2014 RechtssatzDie Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 6.11.2014 grundsätzlich in Frage gestellt, dass nach Abschluss einer einfachen elektronischen Auktion eine „(nochmalige)“ Prüfung der Preisangemessenheit erforderlich sei. Zum einen würde die gesetzliche Sonderregelung für elektronische Auktionen eine lex specialis zu den Regeln des BVergG über die Angebotsprüfung darstellen, zum anderen würde die Bestandsfestigkeit der Ausschreibungsunterlagen zum Tragen kommen. Die Angemessenheit des nach Abschluss der Auktion angebotenen Preises müsse demnach vom Auftraggeber bereits aus diesen grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen nicht mehr geprüft werden. Eine vertiefte Prüfung der Preisangemessenheit sei ohne rechtliche Erforderlichkeit lediglich aus anwaltlicher Vorsicht erfolgt. Diesen grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen der Antragsgegnerin ist nach Ansicht des Senates nicht zu folgen. Der Grundsatz der Vergabe zu angemessenen Preisen gilt auch für Aufträge, die im Wege einer einfachen elektronischen Auktion vergeben werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass etwaige Unterangebote gegebenenfalls nicht mit dem Erstangebot vor Durchführung der Auktion abgegeben werden, sondern sich gerade durch das wechselseitige Unterbieten am Schluss der Auktion ergeben könnten, weshalb die Prüfung, ob allenfalls ein Unterangebot vorliegt, naturgemäß beim erfolgreichen Letztangebot der Auktion Sinn macht. Die Bestimmung des § 282 Abs. 7 BVergG, wonach der Name des erfolgreichen Bieters samt Vergabesumme unverzüglich nach Beendigung der Auktion bekannt zu geben ist und dies als Zuschlagsentscheidung gilt, steht einer Preisangemessenheitsprüfung nicht entgegen. Die Antragsgegnerin hat dazu zutreffend darauf hingewiesen, dass es der Auftraggeberin obliegt, in den Ausschreibungsunterlagen und insbesondere in der Auktionsordnung geeignete Festlegungen hinsichtlich der Prüfung der Preisangemessenheit zu treffen.Die Bestimmung des Paragraph 282, Absatz 7, BVergG, wonach der Name des erfolgreichen Bieters samt Vergabesumme unverzüglich nach Beendigung der Auktion bekannt zu geben ist und dies als Zuschlagsentscheidung gilt, steht einer Preisangemessenheitsprüfung nicht entgegen. Die Antragsgegnerin hat dazu zutreffend darauf hingewiesen, dass es der Auftraggeberin obliegt, in den Ausschreibungsunterlagen und insbesondere in der Auktionsordnung geeignete Festlegungen hinsichtlich der Prüfung der Preisangemessenheit zu treffen. Dies hat die Antragsgegnerin auch insoweit zum Teil getan, als sie in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt hat, dass den Erstangeboten jeweils ein ausgefülltes K-7-Blatt anzuschließen ist. Das von der Auftraggeberin somit geforderte K-7-Blatt gliedert die einzelnen Kostenbestandteile auf (näher dazu z.B. Wolkersdorfer/Lang, Praktische Baukalkulation, 3. Auflage, 185 ff) und würde somit eine vergleichsweise rasche Orientierung ermöglichen, ob ein Letztangebot noch kostendeckend ist. Falls auf Grund des K-7-Blattes eine solche rasche Orientierung nicht erfolgreich sein sollte, bestünde immer noch die Möglichkeit einer kontradiktorischen Abklärung der Frage der Preisangemessenheit. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.32454.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.