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{'item': 'VGW-123/077/32454/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.12.2014 GeschäftszahlVGW-123/077/32454/2014 RechtssatzDie Antragstellerin begründet ihren Vorwurf eines Verstoßes gegen den lauteren Wettbewerb durch die präsumtive Zuschlagsempfängerin vor allem damit, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin es darauf angelegt habe, die Antragstellerin ohne Rücksicht auf eigene Verluste vom Markt zu verdrängen, um so zunächst freie Bahn für den eigenen Absatz zu gewinnen und dann später allein die Preise diktieren zu können. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin würde Preisschleudern betreiben, was eine unlautere Wettbewerbshandlung sei. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass einem etwaigen Preisschleudern bereits das vergaberechtliche Erfordernis der Preisangemessenheit entgegensteht. Wie bereits ausgeführt, sind Auftraggeber grundsätzlich auch bei der einfachen elektronischen Auktion zur Prüfung der Preisangemessenheit verpflichtet und besteht insoweit kein ersichtlicher Anlass, das Erfordernis der Preisangemessenheit anstatt mit vergaberechtlichen Grundsätzen im Vergabenachprüfungsverfahren mit Judikatur zum lauteren Wettbewerb zu belegen. Die vergaberechtlichen Prüfungsmaßstäbe reichen insoweit für Zwecke des Vergabenachprüfungsverfahrens aus. Zum anderen ist dem Vorbringen entgegen zu halten, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin ihr Produkt durchaus zu einem für das Produkt angemessenen Preis angeboten hat. Dies hat zum einen die von der Antragsgegnerin durchgeführte vertiefte Preisprüfung ergeben, zum anderen hat die Antragstellerin selbst glaubwürdig eingeräumt, dass sie ein derartiges Produkt auf kostendeckende Weise sogar noch günstiger anbieten könne. Der Vorwurf eines Preisschleuderns bzw. der Unterpreisigkeit besteht daher nicht zu recht. Im Übrigen hat die Antragstellerin Handlungen des unlauteren Wettbewerbs auch darin erblickt, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin das von ihr vermeintlich mit patentrechtlich geschützter Arretierung angebotene Produkt nicht liefern könne, ohne dabei die Patentrechte der Firma E. zu verletzen. Dem ist entgegen zu halten, dass die Antragstellerin im späteren Verlauf des Nachprüfungsverfahrens selbst eingeräumt hat, dass eine Patentrechtsverletzung nicht vorliege, weil sich das Produkt der präsumtiven Zuschlagsempfängerin grundlegend vom Produkt der Antragstellerin unterscheide und insbesondere die patentrechtlich geschützte Arretierung nicht aufweise. Der diesbezügliche Vorwurf einer unlauteren Wettbewerbshandlung durch Patentrechtsverletzung ist somit durch das eigene Vorbringen der Antragstellerin überholt. Soweit eine Handlung des unlauteren Wettbewerbs darin erblickt werden sollte, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin ein Produkt ohne Arretierung und damit vermeintlich ein ausschreibungswidriges Produkt anbietet, ist festzuhalten, dass im Nachprüfungsverfahren die Ausschreibungskonformität nach Vergaberecht zu prüfen ist und es insoweit im Nachprüfungsverfahren eines diesbezüglichen Rückgriffes auf das Lauterkeitsrecht nicht bedarf. Darüber hinaus wurde oben bereits festgehalten, dass der Vorwurf der Ausschreibungswidrigkeit nicht zutrifft, weshalb dieser Vorwurf den Nachprüfungsantrag auch nicht über den Umweg des lauteren Wettbewerbs zum Erfolg zu führen vermag. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.32454.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.