← Österreich

{'item': 'VGW-141/053/7050/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.12.2014 GeschäftszahlVGW-141/053/7050/2014 RechtssatzDer Umfang der Begründungspflicht bei Bescheiden (hier ein Rückforderungsbescheid gem. § 21 WMG) ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 58 Abs. 2 und § 60 AVG. Demnach wird das innere Ausmaß der Begründungspflicht durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (VwGH v. 26.5.1999, GZ. 93/12/0047 u.a.). Die Angabe in der Begründung des bekämpften Bescheides, dass eine "Nachverrechnung von Wohnbeihilfenleistungen" erfolgte, lässt zwar grundsätzlich die Beweggründe der belangten Behörde für die Erlassung des bekämpften Bescheides erkennen, jedoch versetzt sie die Beschwerdeführerin nicht in die Lage, den ihr vorgeschriebenen Betrag auch konkret nachzurechnen. Zur Erreichung dieses Ziels ist es im Regelfall erforderlich, für jeden einzelnen Monat des vom Überbezug betroffenen Zeitraums die tatsächlich ausbezahlte und die in einer ex post -Betrachtung unter Berücksichtigung der gemäß § 21 WMG meldepflichtigen Umstände errechnete Leistung gegenüber zu stellen. Diese Gegenüberstellung darf sich regelmäßig nicht in einem Vergleich von Endbeträgen erschöpfen, sondern muss die gegenüber gestellten Beträge auch dermaßen aufschlüsseln - soweit dies für die tatsächlich ausbezahlten Beträge nicht ohnehin bereits im Zuerkennungsbescheid erfolgt ist -, dass der zu ihrer Ermittlung führende Rechenvorgang erkennbar wird.Der Umfang der Begründungspflicht bei Bescheiden (hier ein Rückforderungsbescheid gem. Paragraph 21, WMG) ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 60, AVG. Demnach wird das innere Ausmaß der Begründungspflicht durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (VwGH v. 26.5.1999, GZ. 93/12/0047 u.a.). Die Angabe in der Begründung des bekämpften Bescheides, dass eine "Nachverrechnung von Wohnbeihilfenleistungen" erfolgte, lässt zwar grundsätzlich die Beweggründe der belangten Behörde für die Erlassung des bekämpften Bescheides erkennen, jedoch versetzt sie die Beschwerdeführerin nicht in die Lage, den ihr vorgeschriebenen Betrag auch konkret nachzurechnen. Zur Erreichung dieses Ziels ist es im Regelfall erforderlich, für jeden einzelnen Monat des vom Überbezug betroffenen Zeitraums die tatsächlich ausbezahlte und die in einer ex post -Betrachtung unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 21, WMG meldepflichtigen Umstände errechnete Leistung gegenüber zu stellen. Diese Gegenüberstellung darf sich regelmäßig nicht in einem Vergleich von Endbeträgen erschöpfen, sondern muss die gegenüber gestellten Beträge auch dermaßen aufschlüsseln - soweit dies für die tatsächlich ausbezahlten Beträge nicht ohnehin bereits im Zuerkennungsbescheid erfolgt ist -, dass der zu ihrer Ermittlung führende Rechenvorgang erkennbar wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.7050.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.