RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.12.2014 GeschäftszahlVGW-151/082/28662/2014 RechtssatzWie weit eine Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags gehen darf, hängt entscheidend davon ab, ob sie vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Berufungsverfahrens erfolgt. § 66 Abs. 4 AVG zieht Modifikationen (eines Projekts oder Antrags) engere Grenzen als der auf das "Wesen der Sache" abstellende § 13 Abs. 8 AVG. Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde ist nämlich gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt, also auf die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat. Sie wird, weil maßgeblich durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt, durch solche Antragsänderungen verlassen, die die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben, oder – was dem gleichzuhalten ist – wenn sich der geänderte (Berufungs )Antrag auf die Erlassung einer anderen Bescheidart bezieht, etwa eines Feststellungsbescheids anstelle des ursprünglich beantragten Rechtsgestaltungsbescheids. Dass dabei keine ergänzenden Erhebungen erforderlich sind, ist nicht maßgeblich (vgl. zur Rechtslage nach dem AVG zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 23.6.2014, 2013/12/0224; und in Zusammenschau mit dem seit dem 1.1.2014 in Kraft stehenden VwGVG Hengst¬schläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.