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{'item': 'VGW-141/053/4305/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.12.2014 GeschäftszahlVGW-141/053/4305/2014 RechtssatzDie Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG), wonach in der Vergangenheit begründete Schulden nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie sich zur Zeit der Entscheidung über die Hilfegewährung noch im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken, also insbesondere dann, wenn auf das Einkommen des Hilfe Suchenden Exekution geführt wird (VwGH v. 26.11.2002, GZ. 2001/11/0168), Schulden als solche keine Notlage begründen (VwGH v. 3.12.1986, GZ. 85/11/0026) und es nicht Aufgabe der Sozialhilfebehörden ist, dem Hilfsbedürftigen über die richtsatzgemäßen Leistungen hinaus auch Leistungen zukommen zu lassen, die ihn von seiner als umfassend verstandenen "Notlage" (dh auch von seinen Alimentationsverpflichtungen und sonstigen Verbindlichkeiten) befreien (VwGH 31.03.

  1. GZ. 2002/10/0095) ist - selbst unter der Prämisse, dass sich die die Sozialhilfe ablösende Mindestsicherung zum Ziel gesetzt hat, mehr als nur existentielle Grundbedürfnisse zu decken - auch auf das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) anwendbar; Dies ergibt sich zunächst hinsichtlich in der Vergangenheit begründeter Schulden daraus, dass auch nach § 1 Abs. 4 WMG das Ziel der Leistungsgewährung nur die Beseitigung einer bestehenden oder drohenden, nicht jedoch einer vergangenen Notlage ist und hinsichtlich sonstiger Schulden aus dem Umstand, dass die Erfüllung von Rückzahlungsverpflichtungen nicht in die in § 3 WMG enthaltene Aufzählung der Bedarfsbereiche (Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung) fällt sowie kein Anspruch auf über die im WMG vorgesehenen pauschalierten Leistungen hinaus besteht (VfGH v. 6.12.2012, GZ. B 1094/11 ua).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG), wonach in der Vergangenheit begründete Schulden nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie sich zur Zeit der Entscheidung über die Hilfegewährung noch im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken, also insbesondere dann, wenn auf das Einkommen des Hilfe Suchenden Exekution geführt wird (VwGH v. 26.11.2002, GZ. 2001/11/0168), Schulden als solche keine Notlage begründen (VwGH v. 3.12.1986, GZ. 85/11/0026) und es nicht Aufgabe der Sozialhilfebehörden ist, dem Hilfsbedürftigen über die richtsatzgemäßen Leistungen hinaus auch Leistungen zukommen zu lassen, die ihn von seiner als umfassend verstandenen "Notlage" (dh auch von seinen Alimentationsverpflichtungen und sonstigen Verbindlichkeiten) befreien (VwGH 31.03.
  2. GZ. 2002/10/0095) ist - selbst unter der Prämisse, dass sich die die Sozialhilfe ablösende Mindestsicherung zum Ziel gesetzt hat, mehr als nur existentielle Grundbedürfnisse zu decken - auch auf das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) anwendbar; Dies ergibt sich zunächst hinsichtlich in der Vergangenheit begründeter Schulden daraus, dass auch nach Paragraph eins, Absatz 4, WMG das Ziel der Leistungsgewährung nur die Beseitigung einer bestehenden oder drohenden, nicht jedoch einer vergangenen Notlage ist und hinsichtlich sonstiger Schulden aus dem Umstand, dass die Erfüllung von Rückzahlungsverpflichtungen nicht in die in Paragraph 3, WMG enthaltene Aufzählung der Bedarfsbereiche (Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung) fällt sowie kein Anspruch auf über die im WMG vorgesehenen pauschalierten Leistungen hinaus besteht (VfGH v. 6.12.2012, GZ. B 1094/11 ua). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.4305.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.