RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.12.2014 GeschäftszahlVGW-141/053/4305/2014 RechtssatzAm Prinzip der in der Mindestsicherung grundsätzlich nicht vorgesehenen Übernahme von Schulden und Verbindlichkeiten ändert sich auch dann nichts, wenn ein kreditfinanzierter PKW allenfalls für die Anerkennung als ein nach § 12 Abs. 3 Z 3 WMG nicht verwertbares Kraftfahrzeug, das berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich ist, in Betracht kommt.Am Prinzip der in der Mindestsicherung grundsätzlich nicht vorgesehenen Übernahme von Schulden und Verbindlichkeiten ändert sich auch dann nichts, wenn ein kreditfinanzierter PKW allenfalls für die Anerkennung als ein nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, WMG nicht verwertbares Kraftfahrzeug, das berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich ist, in Betracht kommt. Soweit die Beschwerdeführerin einen über den Mindeststandard nach § 8 WMG hinausgehenden Mehrbedarf geltend macht, ist sie auf § 1 Abs. 2 WMG zu verweisen, wonach die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch die Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen erfolgt. Ausschließlich auf die Abdeckung dieser Bedarfsbereiche besteht ein Rechtsanspruch, weshalb darüber hinausgehende Leistungen nicht (mit Ausnahme von Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gem. § 39 WMG) zuerkannt werden können. Auch ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Wiener Landesgesetzgeber die Mindeststandards nicht willkürlich festlegte, sondern sich - in Entsprechung des Art 10 der Art 15a B-VG-Vereinbarung - am Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG (25% dieses Betrages gelten gemäß § 8 Abs 1 WMG iVm Art 11 der Art 15a B-VG-Vereinbarung als Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs) orientiert. Gegen eine pauschale Festsetzung von Mindeststandards in einer bundesweiten Durchschnittsbetrachtung bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH v. 6.12.2012, GZ. B 1094/11 ua).Soweit die Beschwerdeführerin einen über den Mindeststandard nach Paragraph 8, WMG hinausgehenden Mehrbedarf geltend macht, ist sie auf Paragraph eins, Absatz 2, WMG zu verweisen, wonach die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch die Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen erfolgt. Ausschließlich auf die Abdeckung dieser Bedarfsbereiche besteht ein Rechtsanspruch, weshalb darüber hinausgehende Leistungen nicht (mit Ausnahme von Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gem. Paragraph 39, WMG) zuerkannt werden können. Auch ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Wiener Landesgesetzgeber die Mindeststandards nicht willkürlich festlegte, sondern sich - in Entsprechung des Artikel 10, der Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung - am Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG (25% dieses Betrages gelten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, WMG in Verbindung mit Artikel 11, der Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung als Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs) orientiert. Gegen eine pauschale Festsetzung von Mindeststandards in einer bundesweiten Durchschnittsbetrachtung bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH v. 6.12.2012, GZ. B 1094/11 ua). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.4305.2014
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