RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.12.2014 GeschäftszahlVGW-151/070/11244/2014 RechtssatzGemäß § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen und Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.Gemäß Paragraph 13 a, AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen und Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. In diesem Zusammenhang hätte die belangte Behörde den im Verfahren nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Beschwerdeführer in der Folge somit vor einer das Verfahren abschließenden Entscheidung gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis ihrer diesbezüglichen Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen gehabt und ihn erforderlichenfalls über die Möglichkeit der Stellung eines Antrags gem. § 21 Abs. 3 binnen einer festzusetzenden Frist sowie über die Rechtsfolgen einer fruchtlosen Fristverstreichung in gehöriger Form (vgl. dazu VGW vom 23.05.2014, Zl. 151/070/10868/2014) belehren müssen. Nur der Ordnung halber sei an dieser Stelle ergänzt, dass im Falle der Stellung eines solchen Zusatzantrags daran anschließend eine umfassende Prüfung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Lichte des § 11 Abs. 3 NAG zu erfolgen hätte bzw. widrigenfalls die belangte Behörde diesen Antrag nicht zulassen dürfte und demgemäß gem. § 21 Abs. 1 iVm. § 21 Abs. 2 NAG abzuweisen hätte. Zumal diese Verfahrenshandlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht gesetzt wurden, ist der angefochtene Bescheid alleine deshalb mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.In diesem Zusammenhang hätte die belangte Behörde den im Verfahren nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Beschwerdeführer in der Folge somit vor einer das Verfahren abschließenden Entscheidung gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis ihrer diesbezüglichen Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen gehabt und ihn erforderlichenfalls über die Möglichkeit der Stellung eines Antrags gem. Paragraph 21, Absatz 3, binnen einer festzusetzenden Frist sowie über die Rechtsfolgen einer fruchtlosen Fristverstreichung in gehöriger Form vergleiche dazu VGW vom 23.05.2014, Zl. 151/070/10868/2014) belehren müssen. Nur der Ordnung halber sei an dieser Stelle ergänzt, dass im Falle der Stellung eines solchen Zusatzantrags daran anschließend eine umfassende Prüfung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Lichte des Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu erfolgen hätte bzw. widrigenfalls die belangte Behörde diesen Antrag nicht zulassen dürfte und demgemäß gem. Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, NAG abzuweisen hätte. Zumal diese Verfahrenshandlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht gesetzt wurden, ist der angefochtene Bescheid alleine deshalb mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.11244.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.