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{'item': 'VGW-151/070/11244/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.12.2014 GeschäftszahlVGW-151/070/11244/2014 RechtssatzDer zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichts Wien ist der Ansicht, dass das im Fall des Beschwerdeführers noch durchzuführende Ermittlungsverfahren einen Umfang erreicht, der der Neudurchführung des Verwaltungsverfahrens gleichkommt, sodass die genannten Mängel von der Verwaltungsbehörde zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall ein wesentlicher Teil des Ermittlungsverfahrens vor den Verwaltungsgericht Wien als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der zu § 66 Abs. 2 AVG ergangenen Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes – droht, dass der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen wird.Der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichts Wien ist der Ansicht, dass das im Fall des Beschwerdeführers noch durchzuführende Ermittlungsverfahren einen Umfang erreicht, der der Neudurchführung des Verwaltungsverfahrens gleichkommt, sodass die genannten Mängel von der Verwaltungsbehörde zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall ein wesentlicher Teil des Ermittlungsverfahrens vor den Verwaltungsgericht Wien als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes – droht, dass der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen wird. Letztlich blieb dem Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdefall eine Sachentscheidung gem. § 28 Abs. 2 VwGVG lediglich deshalb verwehrt, weil die belangte Behörde die unzulässige Inlandantragstellung übersehen hat und daher den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren in unzureichender Weise über die Möglichkeit und die Bedeutung eines Zusatzantrags gem. § 21 Abs. 3 NAG belehrt hat und ein solcher rechtswirksam nur bis zur Erlassung des Bescheides [durch die Verwaltungsbehörde] gestellt werden kann. Dieser Umstand stellt aber angesichts der Bedeutung eines solchen Zusatzantrags in jenen Fällen, in denen eine Inlandsantragstellung gem. § 21 Abs. 2 NAG bei gleichzeitigem Vorliegen eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK im Bundesgebiet nicht zulässig ist, einen entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel dar und konnte daher im gegenständlichen nur mit einer Behebung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde und gleichzeitiger Zurückverweisung der Rechtssache zur notwendigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts als Voraussetzung für eine rechtskonforme Interessenabwägung im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK vorgegangen werden.Letztlich blieb dem Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdefall eine Sachentscheidung gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG lediglich deshalb verwehrt, weil die belangte Behörde die unzulässige Inlandantragstellung übersehen hat und daher den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren in unzureichender Weise über die Möglichkeit und die Bedeutung eines Zusatzantrags gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG belehrt hat und ein solcher rechtswirksam nur bis zur Erlassung des Bescheides [durch die Verwaltungsbehörde] gestellt werden kann. Dieser Umstand stellt aber angesichts der Bedeutung eines solchen Zusatzantrags in jenen Fällen, in denen eine Inlandsantragstellung gem. Paragraph 21, Absatz 2, NAG bei gleichzeitigem Vorliegen eines Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet nicht zulässig ist, einen entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel dar und konnte daher im gegenständlichen nur mit einer Behebung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde und gleichzeitiger Zurückverweisung der Rechtssache zur notwendigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts als Voraussetzung für eine rechtskonforme Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgegangen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.11244.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.