RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.01.2015 GeschäftszahlVGW-141/053/26819/2014 RechtssatzDem Grunde nach erscheint die Anwendung des § 18 WMG (Auszahlung der Mindestsicherungsleistung an Dritte), schon deshalb gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer bereits in den Jahren von 2006 bis 2008 in mehreren Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien die Übernahme von Mietzinsrückständen beantragte, wodurch offenkundig wird, dass er bereits in der Vergangenheit die ihm im Rahmen der Mietbeihilfe zuerkannten finanziellen Mittel nicht bzw. nicht zur Gänze zur Begleichung der Mietvorschreibungen eingesetzt hat.Dem Grunde nach erscheint die Anwendung des Paragraph 18, WMG (Auszahlung der Mindestsicherungsleistung an Dritte), schon deshalb gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer bereits in den Jahren von 2006 bis 2008 in mehreren Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien die Übernahme von Mietzinsrückständen beantragte, wodurch offenkundig wird, dass er bereits in der Vergangenheit die ihm im Rahmen der Mietbeihilfe zuerkannten finanziellen Mittel nicht bzw. nicht zur Gänze zur Begleichung der Mietvorschreibungen eingesetzt hat. Zu der vom Beschwerdeführer mit dem Ziel der Bekämpfung eines Ausspruchs nach § 18 WMG zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH GZ. A14/04) ist festzuhalten, dass sich daraus keine im gegebenen Fall die Anwendung des § 18 WMG ausschließende Argumentation ableiten lässt. Zwar hat der VfGH in dieser Entscheidung bei einem in groben Zügen faktisch ähnlich gelagerten Sachverhalt einer Liquidierungsklage des Beschwerdeführers nach Art. 137 B-VG auf Auszahlung der Mietbeihilfe an ihn direkt stattgegeben, jedoch lagen diesem Begehren andere rechtliche Voraussetzungen zu Grunde. So war einerseits im damals zu beurteilenden Fall die de facto erfolgende Deckung des Wohnbedarfs des Beschwerdeführers durch die direkt vom Sozialhilfeträger vorgenommene Überweisung der Miete an den Vermieter nicht im Spruch des Leistungsbescheides verfügt und war andererseits im Wiener Sozialhilferecht unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Überschreitung der Höchstgrenze der Mietbeihilfe vorgesehen, bei dessen Realisierung unter Umständen ein Rückgriff auf nicht ausdrücklich zur Deckung des Wohnbedarfs vorgesehene Leistungen zur Abdeckung des Mietaufwandes gar nicht erforderlich war.Zu der vom Beschwerdeführer mit dem Ziel der Bekämpfung eines Ausspruchs nach Paragraph 18, WMG zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH GZ. A14/04) ist festzuhalten, dass sich daraus keine im gegebenen Fall die Anwendung des Paragraph 18, WMG ausschließende Argumentation ableiten lässt. Zwar hat der VfGH in dieser Entscheidung bei einem in groben Zügen faktisch ähnlich gelagerten Sachverhalt einer Liquidierungsklage des Beschwerdeführers nach Artikel 137, B-VG auf Auszahlung der Mietbeihilfe an ihn direkt stattgegeben, jedoch lagen diesem Begehren andere rechtliche Voraussetzungen zu Grunde. So war einerseits im damals zu beurteilenden Fall die de facto erfolgende Deckung des Wohnbedarfs des Beschwerdeführers durch die direkt vom Sozialhilfeträger vorgenommene Überweisung der Miete an den Vermieter nicht im Spruch des Leistungsbescheides verfügt und war andererseits im Wiener Sozialhilferecht unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Überschreitung der Höchstgrenze der Mietbeihilfe vorgesehen, bei dessen Realisierung unter Umständen ein Rückgriff auf nicht ausdrücklich zur Deckung des Wohnbedarfs vorgesehene Leistungen zur Abdeckung des Mietaufwandes gar nicht erforderlich war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.053.26819.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.