RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.01.2015 GeschäftszahlVGW-141/053/26819/2014 RechtssatzZum Einwand des Beschwerdeführers, die Anwendung des § 18 WMG (hier die durch den Träger der Mindestsicherung direkt an den Vermieter vorgenommene Anweisung der Miete) verletze Art. 3 EMRK, ist Folgendes festzuhalten: Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt das durch Art 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, wenn sie eine in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte Verletzung desselben nicht wahrnimmt, ferner auch dann, wenn die Entscheidung in Anwendung eines der genannten Verfassungsvorschrift widersprechenden Gesetzes ergangen ist oder wenn der Behörde auf einer grundrechtswidrigen Auslegung beruhende oder sonst grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind (Berka, Verfassungsrecht, Rz 1353 unter Hinweis auf VfSlg 13.837, 13.897/1994 u. 16.384/2001). Durch die Anwendung des § 18 WMG per se ist jedenfalls eine Beeinträchtigung des in Art 3 EMRK begründeten Rechtes nicht erkennbar.Zum Einwand des Beschwerdeführers, die Anwendung des Paragraph 18, WMG (hier die durch den Träger der Mindestsicherung direkt an den Vermieter vorgenommene Anweisung der Miete) verletze Artikel 3, EMRK, ist Folgendes festzuhalten: Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt das durch Artikel 3, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, wenn sie eine in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte Verletzung desselben nicht wahrnimmt, ferner auch dann, wenn die Entscheidung in Anwendung eines der genannten Verfassungsvorschrift widersprechenden Gesetzes ergangen ist oder wenn der Behörde auf einer grundrechtswidrigen Auslegung beruhende oder sonst grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind (Berka, Verfassungsrecht, Rz 1353 unter Hinweis auf VfSlg 13.837, 13.897 aus 1994, u. 16.384 aus 2001,). Durch die Anwendung des Paragraph 18, WMG per se ist jedenfalls eine Beeinträchtigung des in Artikel 3, EMRK begründeten Rechtes nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verlangt die Anwendung von § 18 WMG (Auszahlung der Mindestsicherungsleistung an Dritte) auch nicht, dass der Träger der Mindestsicherung nach der im vorliegenden Fall erfolgten direkten Anweisung der Miete an den Vermieter aufschlüsselt, wie viel von der danach noch verbleibenden Mindestsicherungsleistung auf welches Mitglied der Bedarfsgemeinschaft entfällt.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verlangt die Anwendung von Paragraph 18, WMG (Auszahlung der Mindestsicherungsleistung an Dritte) auch nicht, dass der Träger der Mindestsicherung nach der im vorliegenden Fall erfolgten direkten Anweisung der Miete an den Vermieter aufschlüsselt, wie viel von der danach noch verbleibenden Mindestsicherungsleistung auf welches Mitglied der Bedarfsgemeinschaft entfällt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.053.26819.2014
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