RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.01.2015 GeschäftszahlVGW-151/023/34295/2014 RechtssatzAuf Grund des Gesetzeswortlautes des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG steht fest, dass Fremde nur dann vom Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ausgenommen sein sollen, wenn ihnen nach asylrechtlichen Bestimmungen ein Aufenthaltsrecht oder zumindest faktischer Abschiebeschutz nach § 12 bzw. § 12a AsylG zukommt. Eine extensive Interpretation des Begriffes „faktischer Abschiebeschutz“ etwa dahingehend, dass auch nach dem Fremdenpolizeigesetz im Bundesgebiet geduldete Personen solchen genießen und daher vom Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ausgenommen sein sollen, verbietet sich somit, zumal der Gesetzgeber klar erkenntlich nur solche Fremden erfassen wollte, welche sich in einem Asylverfahren befinden. Nur der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass § 69a Abs. 1 Z 1 in der Fassung vor BGBl I Nr. 87/2012 als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Bestimmung ausdrücklich die Duldung des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG über zumindest ein Jahr vorsah und daher auch aus diesem Grunde keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass die fremdenpolizeiliche Duldung des Fremden die Unanwendbarkeit des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes für diesen nach sich zieht. Auf Grund des Gesetzeswortlautes des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG steht fest, dass Fremde nur dann vom Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ausgenommen sein sollen, wenn ihnen nach asylrechtlichen Bestimmungen ein Aufenthaltsrecht oder zumindest faktischer Abschiebeschutz nach Paragraph 12, bzw. Paragraph 12 a, AsylG zukommt. Eine extensive Interpretation des Begriffes „faktischer Abschiebeschutz“ etwa dahingehend, dass auch nach dem Fremdenpolizeigesetz im Bundesgebiet geduldete Personen solchen genießen und daher vom Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ausgenommen sein sollen, verbietet sich somit, zumal der Gesetzgeber klar erkenntlich nur solche Fremden erfassen wollte, welche sich in einem Asylverfahren befinden. Nur der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Bestimmung ausdrücklich die Duldung des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG über zumindest ein Jahr vorsah und daher auch aus diesem Grunde keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass die fremdenpolizeiliche Duldung des Fremden die Unanwendbarkeit des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes für diesen nach sich zieht. Da der Beschwerdeführer somit von den Ausnahmetatbeständen des § 1 Abs. 2 NAG nicht erfasst ist, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Behörde wird in weiterer Folge den nach wie vor aufrechten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Sache zu erledigen haben, wobei insbesondere sorgfältige Erwägungen im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG anzustellen sein werden.Da der Beschwerdeführer somit von den Ausnahmetatbeständen des Paragraph eins, Absatz 2, NAG nicht erfasst ist, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Behörde wird in weiterer Folge den nach wie vor aufrechten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Sache zu erledigen haben, wobei insbesondere sorgfältige Erwägungen im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG anzustellen sein werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.34295.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.