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{'item': 'VGW-151/V/059/34087/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.01.2015 GeschäftszahlVGW-151/V/059/34087/2014 RechtssatzHinsichtlich der vom Verwaltungsgericht bei der Behandlung der Beschwerde anzuwendenden Rechtslage trifft das NAG – im Gegensatz zu Beschwerden über Bescheide, die vor dem 31.12.2013 erlassen wurden – keine ausdrückliche Regelung. Mangels anderslautender Bestimmungen hat das Verwaltungsgericht Wien im Verfahren über Bescheidbeschwerden grundsätzlich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung anzuwenden. Über die mit der Rechtslage vor 01.01.2014 korrespondierenden „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß §§ 54ff. Asylgesetz 2005 hat jedoch ab 01.01.2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach den Bestimmungen des

  1. Hauptstückes des AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 zu entscheiden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes entscheidet gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013 das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art 133 Abs. 1 und 2 B-VG). Dies trifft nach § 81 Abs. 24 NAG auch auf Anträge gemäß § 41a Abs. 9 NAG, die vom 01.10.2013 bis zum 31.12.2013 gestellt wurden, und mit Ablauf des 31.12.2013 noch unerledigt waren, zu.Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht bei der Behandlung der Beschwerde anzuwendenden Rechtslage trifft das NAG – im Gegensatz zu Beschwerden über Bescheide, die vor dem 31.12.2013 erlassen wurden – keine ausdrückliche Regelung. Mangels anderslautender Bestimmungen hat das Verwaltungsgericht Wien im Verfahren über Bescheidbeschwerden grundsätzlich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung anzuwenden. Über die mit der Rechtslage vor 01.01.2014 korrespondierenden „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß Paragraphen 54 f, f, Asylgesetz 2005 hat jedoch ab 01.01.2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach den Bestimmungen des
  2. Hauptstückes des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, zu entscheiden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes entscheidet gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, das Bundesverwaltungsgericht vergleiche Artikel 133, Absatz eins und 2 B-VG). Dies trifft nach Paragraph 81, Absatz 24, NAG auch auf Anträge gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, die vom 01.10.2013 bis zum 31.12.2013 gestellt wurden, und mit Ablauf des 31.12.2013 noch unerledigt waren, zu. Das NAG enthält in seiner ab 01.01.2014 geltenden Fassung keine gesonderten Rechtsgrundlagen für Aufenthaltstitel im Sinne der §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG. Zusammenfassend hat der Gesetzgeber für die (rechtskräftige) Erledigung von Anträgen gemäß § 41a Abs. 9 NAG, die vor dem 01.10.2013 gestellt wurden auch nach Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit des Landeshauptmannes und die Anwendbarkeit der Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 vorgesehen. Das Fehlen einer Regelung zu der von den Landesverwaltungsgerichten in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren anzuwendenden Rechtslage, stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien eine planwidrige Lücke dar. Das Verwaltungsgericht Wien hat somit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren – in Analogie zur Übergangsbestimmung gemäß § 81 Abs. 26 NAG – ebenfalls die Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden.Das NAG enthält in seiner ab 01.01.2014 geltenden Fassung keine gesonderten Rechtsgrundlagen für Aufenthaltstitel im Sinne der Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG. Zusammenfassend hat der Gesetzgeber für die (rechtskräftige) Erledigung von Anträgen gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, die vor dem 01.10.2013 gestellt wurden auch nach Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit des Landeshauptmannes und die Anwendbarkeit der Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vorgesehen. Das Fehlen einer Regelung zu der von den Landesverwaltungsgerichten in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren anzuwendenden Rechtslage, stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien eine planwidrige Lücke dar. Das Verwaltungsgericht Wien hat somit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren – in Analogie zur Übergangsbestimmung gemäß Paragraph 81, Absatz 26, NAG – ebenfalls die Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.V.059.34087.2014

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