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{'item': ['VGW-151/070/27982/2014', 'VGW-151/070/27984/2014', 'VGW-151/070/27987/2014']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.01.2015 GeschäftszahlVGW-151/070/27982/2014; VGW-151/070/27984/2014; VGW-151/070/27987/2014 RechtssatzZugunsten der Interessen der minderjährigen Beschwerdeführerinnen an einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des § 11 Abs. 3 NAG ist insbesondere ihr Interesse an einem weiteren gemeinsamen Leben mit der leiblichen Mutter zu berücksichtigen. Gem. Art. 24 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2000/C 364/01, haben Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die sie für ihr Wohlergehen notwendig sind. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Dieselbe Verpflichtung ergibt sich aus dem am 16.02.2011 in Kraft getretenen „Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern“, BGBl. I Nr. 4/2011. Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles kann zur Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl. EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, newsletter 2006, 26 = ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, sowie insbesondere jüngst EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09, newsletter 3/2011, 169).Zugunsten der Interessen der minderjährigen Beschwerdeführerinnen an einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des Paragraph 11, Absatz 3, NAG ist insbesondere ihr Interesse an einem weiteren gemeinsamen Leben mit der leiblichen Mutter zu berücksichtigen. Gem. Artikel 24, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2000/C 364/01, haben Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die sie für ihr Wohlergehen notwendig sind. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Dieselbe Verpflichtung ergibt sich aus dem am 16.02.2011 in Kraft getretenen „Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern“, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,. Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles kann zur Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen vergleiche EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, newsletter 2006, 26 = ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, sowie insbesondere jüngst EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09, newsletter 3 aus 2011,, 169). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können, und es wird die natürliche Familienbeziehung nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl. EGMR 25.2.1992, Nr. 61/1990/252/332 im Fall Margareta und Roger Andersson gegen Schweden). Wie der Verfassungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen wiederholt feststellte, sind in Zusammenhang mit einer Ausweisungsentscheidung eines Fremden die Folgen der Trennung von seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, wie z.B. minderjährigen Kindern zu prüfen. In diese Prüfung sind unter anderem sowohl der jeweilige Aufenthaltsstatus der Familienangehörigen sowie die Zumutbarkeit des Familiennachzugs, insbesondere von österreichischen Staatbürgern in das Herkunftsland des Fremden einzubeziehen. Der Schutz des Rechts auf Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK eines Fremden wird jedenfalls nicht dadurch gemindert, dass ihm die Obsorge für die Kinder nicht (mehr) zukommt (vgl. u.a. die Erkenntnisse des VfGH vom 08.06.2010, B78/10 und B81/10; vom 14.06.2010, B326/08; vom 02.05.2011, B350/09 sowie vom 28.02.2012, B1644/10).Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können, und es wird die natürliche Familienbeziehung nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird vergleiche EGMR 25.2.1992, Nr. 61/1990/252/332 im Fall Margareta und Roger Andersson gegen Schweden). Wie der Verfassungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen wiederholt feststellte, sind in Zusammenhang mit einer Ausweisungsentscheidung eines Fremden die Folgen der Trennung von seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, wie z.B. minderjährigen Kindern zu prüfen. In diese Prüfung sind unter anderem sowohl der jeweilige Aufenthaltsstatus der Familienangehörigen sowie die Zumutbarkeit des Familiennachzugs, insbesondere von österreichischen Staatbürgern in das Herkunftsland des Fremden einzubeziehen. Der Schutz des Rechts auf Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK eines Fremden wird jedenfalls nicht dadurch gemindert, dass ihm die Obsorge für die Kinder nicht (mehr) zukommt vergleiche u.a. die Erkenntnisse des VfGH vom 08.06.2010, B78/10 und B81/10; vom 14.06.2010, B326/08; vom 02.05.2011, B350/09 sowie vom 28.02.2012, B1644/10). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.070.27982.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.