RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.01.2015 GeschäftszahlVGW-111/072/29348/2014 RechtssatzIn seinen Erkenntnissen vom 24.6.2014, VwGH Zl.: 2013/05/0148 bzw. 0168, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Norm des § 92 Abs. 2 Wr BauO, die mit der Novelle LGBl. Nr. 24/2008 geschaffen wurde, Nachbarrechte auch außerhalb des Katalogs des § 134a Abs. 1 Wr BauO beinhaltet. Gleiches gilt für § 94 Abs. 2 Wr BauO.In seinen Erkenntnissen vom 24.6.2014, VwGH Zl.: 2013/05/0148 bzw. 0168, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Norm des Paragraph 92, Absatz 2, Wr BauO, die mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2008, geschaffen wurde, Nachbarrechte auch außerhalb des Katalogs des Paragraph 134 a, Absatz eins, Wr BauO beinhaltet. Gleiches gilt für Paragraph 94, Absatz 2, Wr BauO. § 94 Abs. 2 BO normiert, dass die Außenwände von Bauwerken so ausgeführt werden müssen, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder, sofern dies auf Grund der Größe und des Verwendungszweckes der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen. Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern (zB Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder) müssen gemäß § 94 Abs. 3 BO so ausgeführt und angeordnet sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird. Für Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt Abs. 2 sinngemäß.Paragraph 94, Absatz 2, BO normiert, dass die Außenwände von Bauwerken so ausgeführt werden müssen, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder, sofern dies auf Grund der Größe und des Verwendungszweckes der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen. Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern (zB Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder) müssen gemäß Paragraph 94, Absatz 3, BO so ausgeführt und angeordnet sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird. Für Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt Absatz 2, sinngemäß. Die Herstellung von Öffnungen in Feuermauern ist gemäß § 94 Abs. 4 BO bei Einhaltung der Brandschutzanforderungen mit Zustimmung des Eigentümers der Nachbarliegenschaft zulässig.Die Herstellung von Öffnungen in Feuermauern ist gemäß Paragraph 94, Absatz 4, BO bei Einhaltung der Brandschutzanforderungen mit Zustimmung des Eigentümers der Nachbarliegenschaft zulässig. Im vorliegenden Fall sollte im Zuge eines Planwechselverfahrens u.a. ein Durchbruch in der Mauer, die die zur Wohnung in Wien, M.-gasse, Top ..., gehörenden Terrasse im ersten Dachgeschoß zum Nachbargrundstück Wien, M.-gasse ..., abschließt, angebracht werden. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich ausschließlich gegen die Bewilligung dieser Maueröffnung. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Hauses in Wien, M.-gasse .... Sie ist daher Anrainerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks. Sie hat gegen die Anbringung des Durchbruchs in der Mauer zwischen der o.a. Terrasse und ihrem Grundstück in ihren Einwendungen im behördlichen Verfahren und in ihrer Beschwerde die oben ausgeführten Bedenken aus dem Gesichtspunkt des Brandschutzes geltend gemacht und diese begründet. Die Bauwerberin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vom 3.12.2014 ihren Antrag auf Erteilung einer Planwechselbewilligung dahingehend modifiziert, dass der o.a. Mauerdurchbruch nicht mehr antragsgegenständlich ist und in der Folge entsprechend geänderte Einreichpläne mit dem Datum 3.12.2014 und den Plannummern 612.3003.01 und 612.3003.02 vorgelegt. Den Parteien wurde diesbezüglich Parteiengehör gewährt. Die Beschwerdeführerin nahm die Gelegenheit zur Akteneinsicht nicht wahr. Der Vertreter der Magistratsabteilung 37 nahm am 12.1.2015 Einsicht in die nachgereichten Pläne und stellte fest, dass der verfahrensgegenständliche Mauerdurchbruch darin nicht mehr aufscheint. Im Übrigen stimmen die Einreichpläne mit den Plänen, die dem behördlichen Verfahren zu Grunde lagen, überein. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.111.072.29348.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.