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{'item': 'VGW-151/023/33476/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.01.2015 GeschäftszahlVGW-151/023/33476/2014 RechtssatzZum gegenständlichen Verfahren ist festzuhalten, dass § 30 Abs. 1 NAG ausdrücklich festlegt, dass sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung oder Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach diesbezüglich etwa aus, dass eine "Aufenthaltsehe" im Sinne des § 30 Abs 1 NAG dann vorliegt, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten iS Art. 8 MRK führt. Dabei besteht insofern ein zeitlicher Zusammenhang, als das Berufen auf ein Familienleben zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, zu dem ein Familienleben nicht (mehr) geführt wird (vgl. VwGH,

  1. März 2007, 2006/21/0391,
  2. Jänner 2011, 2008/21/0633). Aus § 30 Abs. 1 NAG 2005 und § 11 Abs 1 Z 4 NAG 2005 ergibt sich, dass ein Aufenthaltstitel bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG zwingend nicht zu erteilen ist. Bei § 11 Abs. 1 Z 4 NAG handelt es sich um einen absoluten Versagungsgrund (vgl. VwGH,
  3. Juli 2007, 2007/18/0270, zuletzt VwGH,
  4. Jänner 2012, 2010/21/0417).Zum gegenständlichen Verfahren ist festzuhalten, dass Paragraph 30, Absatz eins, NAG ausdrücklich festlegt, dass sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, für die Erteilung oder Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach diesbezüglich etwa aus, dass eine "Aufenthaltsehe" im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, NAG dann vorliegt, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten iS Artikel 8, MRK führt. Dabei besteht insofern ein zeitlicher Zusammenhang, als das Berufen auf ein Familienleben zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, zu dem ein Familienleben nicht (mehr) geführt wird vergleiche VwGH,
  5. März 2007, 2006/21/0391,
  6. Jänner 2011, 2008/21/0633). Aus Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG 2005 ergibt sich, dass ein Aufenthaltstitel bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, NAG zwingend nicht zu erteilen ist. Bei Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG handelt es sich um einen absoluten Versagungsgrund vergleiche VwGH,
  7. Juli 2007, 2007/18/0270, zuletzt VwGH,
  8. Jänner 2012, 2010/21/0417). Ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK wird durch die Beschwerdeführerin mit Herrn K. nicht entfaltet, sondern handelt es sich hierbei unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Judikatur um eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die „Eheleute“ an einer Anschrift gemeldet und wohnhaft sind, zumal bloßes Zusammenleben zur Verwirklichung der oben dargelegten Zwecke allein ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht begründen kann. Da wie vom Höchstgericht judiziert diesfalls ein absoluter Versagungsrund vorliegt, scheitert die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auch an dieser Voraussetzung und wäre ein solcher auch im Falle des Vorliegens aller sonstigen Erteilungsvoraussetzungen und des Fehlens sämtlicher weiterer Versagungsgründe nicht zu erteilen gewesen.Ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK wird durch die Beschwerdeführerin mit Herrn K. nicht entfaltet, sondern handelt es sich hierbei unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Judikatur um eine Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, NAG. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die „Eheleute“ an einer Anschrift gemeldet und wohnhaft sind, zumal bloßes Zusammenleben zur Verwirklichung der oben dargelegten Zwecke allein ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht begründen kann. Da wie vom Höchstgericht judiziert diesfalls ein absoluter Versagungsrund vorliegt, scheitert die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auch an dieser Voraussetzung und wäre ein solcher auch im Falle des Vorliegens aller sonstigen Erteilungsvoraussetzungen und des Fehlens sämtlicher weiterer Versagungsgründe nicht zu erteilen gewesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.33476.2014

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