RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.01.2015 GeschäftszahlVGW-151/081/35057/2014 RechtssatzGemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz NAG wird ein Wiederaufleben eines auf Grund der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ungültig gewordenen Aufenthaltstitels von Gesetzes wegen in jenem Fall vorgesehen, in welchem innerhalb der ursprünglichen Geltungsdauer des Aufenthaltstitels das Aufenthaltsverbot im Rechtsweg nachträglich behoben wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz NAG wird ein Wiederaufleben eines auf Grund der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ungültig gewordenen Aufenthaltstitels von Gesetzes wegen in jenem Fall vorgesehen, in welchem innerhalb der ursprünglichen Geltungsdauer des Aufenthaltstitels das Aufenthaltsverbot im Rechtsweg nachträglich behoben wird. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2014, Zl. Ro 2014/22/0035, zu verweisen, wonach gemäß § 10 Abs. 1 NAG in Folge einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ungültig gewordene Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes dann wieder aufleben, wenn innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die aufenthaltsbeendende Maßnahme „im Rechtsweg“ nachträglich behoben wird. Damit ist nach Ansicht des Höchstgerichts eindeutig festgelegt, dass dies nicht für Fälle einer Aufhebung nach § 69 FPG in Frage kommt, sondern für Fälle der Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch ein Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofes.In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2014, Zl. Ro 2014/22/0035, zu verweisen, wonach gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NAG in Folge einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ungültig gewordene Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes dann wieder aufleben, wenn innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die aufenthaltsbeendende Maßnahme „im Rechtsweg“ nachträglich behoben wird. Damit ist nach Ansicht des Höchstgerichts eindeutig festgelegt, dass dies nicht für Fälle einer Aufhebung nach Paragraph 69, FPG in Frage kommt, sondern für Fälle der Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch ein Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofes. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass § 10 Abs. 1 NAG in seiner ursprünglichen Fassung, BGBl. I Nr. 100/2005, bezüglich des Wiederauflebens von durch Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ungültig gewordenen Aufenthaltstiteln vorgesehen hat, dass solche Aufenthaltstitel von Gesetzes wegen wieder aufleben, „sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot anders als nach § 65 FPG oder die Ausweisung behoben wird“. Die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung sahen vor, dass „anders als nach § 65 FPG“ ein Aufenthaltsverbot, das bereits durchsetzbar aber noch nicht rechtskräftig ist, behoben wird, „wenn dieses im weiteren Rechtsweg (Berufungsverfahren oder Beschwerde beim VwGH) aufgehoben wird“ (vgl. 952 BlgNR
- GP zu § 10 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005). Dazu ist anzumerken, dass es sich bei § 65 FPG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 um die inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des nunmehr geltenden § 69 FPG handelt. Hingegen stellt die mit BGBl. I Nr. 38/2011 vorgenommene Änderung des § 10 Abs. 1 letzter Satz NAG dahingehend, dass nunmehr Aufenthaltstitel von Gesetzes wegen wieder aufleben, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die aufenthaltsbeende Maßnahme „im Rechtsweg nachträglich behoben wird“, lediglich eine terminologische Anpassung dar (vgl. EB zu § 10 Abs. 1 NAG, 1078 BlgNR
- GP).Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass Paragraph 10, Absatz eins, NAG in seiner ursprünglichen Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, bezüglich des Wiederauflebens von durch Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ungültig gewordenen Aufenthaltstiteln vorgesehen hat, dass solche Aufenthaltstitel von Gesetzes wegen wieder aufleben, „sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot anders als nach Paragraph 65, FPG oder die Ausweisung behoben wird“. Die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung sahen vor, dass „anders als nach Paragraph 65, FPG“ ein Aufenthaltsverbot, das bereits durchsetzbar aber noch nicht rechtskräftig ist, behoben wird, „wenn dieses im weiteren Rechtsweg (Berufungsverfahren oder Beschwerde beim VwGH) aufgehoben wird“ vergleiche 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 10, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,). Dazu ist anzumerken, dass es sich bei Paragraph 65, FPG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, um die inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des nunmehr geltenden Paragraph 69, FPG handelt. Hingegen stellt die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, vorgenommene Änderung des Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz NAG dahingehend, dass nunmehr Aufenthaltstitel von Gesetzes wegen wieder aufleben, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die aufenthaltsbeende Maßnahme „im Rechtsweg nachträglich behoben wird“, lediglich eine terminologische Anpassung dar vergleiche EB zu Paragraph 10, Absatz eins, NAG, 1078 BlgNR
- GP). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.081.35057.2014