RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.01.2015 GeschäftszahlVGW-041/063/187/2015 RechtssatzDie (örtliche oder sachliche) Unzuständigkeit der Behörde ist in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte,
- Aufl., K
- zu § 27 VwGVG). Die (örtliche oder sachliche) Unzuständigkeit der Behörde ist in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte,
- Aufl., K
- zu Paragraph 27, VwGVG). Im gegenständlichen Fall wurde die im Spruch des Straferkenntnisses als Beschäftigter genannte Person (welche ihren Hauptwohnsitz in L. hat) auf einer Baustelle in E., Oberösterreich, angetroffen. Somit ist davon auszugehen, dass ein etwaiges Beschäftigungsverhältnis des Genannten zur G. GmbH allenfalls für eine Beschäftigung auf einer Baustelle in Oberösterreich eingegangen wurde. Als Erfüllungsort der Anmeldeverpflichtung nach § 33 ASVG ist gemäß § 30 Abs. 1 ASVG der Sitz jener Gebietskrankenkasse anzusehen, in deren Sprengel der Beschäftigungsort des Versicherten liegt. Bei dieser Gebietskrankenkasse, im gegenständlichen Fall der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, hätte demnach gegebenenfalls die Anmeldung durch den Dienstgeber einlangen müssen. Als Erfüllungsort der Anmeldeverpflichtung nach Paragraph 33, ASVG ist gemäß Paragraph 30, Absatz eins, ASVG der Sitz jener Gebietskrankenkasse anzusehen, in deren Sprengel der Beschäftigungsort des Versicherten liegt. Bei dieser Gebietskrankenkasse, im gegenständlichen Fall der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, hätte demnach gegebenenfalls die Anmeldung durch den Dienstgeber einlangen müssen. Die Zuständigkeit der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse wäre im Übrigen auch nach dem Wohnsitz des Herrn S. gegeben. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, ist Erfüllungsort der Anmeldung nach § 33 ASVG der Sitz des zuständigen Versicherungsträgers, der damit der Tatort der Unterlassung einer (rechtzeitigen) Meldung ist (VwGH 17.10.2012, 2010/08/0012 mwN, vgl. weiters VwGH 25.06.2013, 2011/08/0374). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, ist Erfüllungsort der Anmeldung nach Paragraph 33, ASVG der Sitz des zuständigen Versicherungsträgers, der damit der Tatort der Unterlassung einer (rechtzeitigen) Meldung ist (VwGH 17.10.2012, 2010/08/0012 mwN, vergleiche weiters VwGH 25.06.2013, 2011/08/0374). Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage besteht gemäß § 27 Abs. 1 VStG keine Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien zur verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der Unterlassung der allenfalls sozialversicherungsrechtlich gebotenen Anmeldung des Herrn S. bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage besteht gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG keine Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien zur verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der Unterlassung der allenfalls sozialversicherungsrechtlich gebotenen Anmeldung des Herrn S. bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse. Es war somit das angefochtene Straferkenntnis wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit der Behörde zu beheben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.041.063.187.2015