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{'item': 'VGW-141/053/28709/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.01.2015 GeschäftszahlVGW-141/053/28709/2014 RechtssatzNach der zum (vor dem Recht der Mindestsicherung in Geltung stehenden) Sozialhilferecht ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Pflegegeld zwar nicht als Einkommen des Pflegegeldbeziehers (Anrechnungsausschluss f. das WMG gem. § 11 Abs. 1 Z 2), jedoch unter bestimmten Voraussetzungen als Einkommen der Pflegeperson anzurechnen (VwGH v. 30.5.2001, 95/08/0189). Diese Rechtsprechung ist aufgrund der Vergleichbarkeit der Regelungen über die Einkommensanrechnung auch auf das Recht der Mindestsicherung anwendbar.Nach der zum (vor dem Recht der Mindestsicherung in Geltung stehenden) Sozialhilferecht ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Pflegegeld zwar nicht als Einkommen des Pflegegeldbeziehers (Anrechnungsausschluss f. das WMG gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2,), jedoch unter bestimmten Voraussetzungen als Einkommen der Pflegeperson anzurechnen (VwGH v. 30.5.2001, 95/08/0189). Diese Rechtsprechung ist aufgrund der Vergleichbarkeit der Regelungen über die Einkommensanrechnung auch auf das Recht der Mindestsicherung anwendbar. Demnach ist das Pflegegeld der Hilfe Suchenden (im v. VwGH entschiedenen Fall der pflegenden Mutter) dann als Einkommen gem. § 10 WMG anzurechnen, wenn sie – auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten – gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Ist die Pflegeperson nicht zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, dann kann sie von dem zu Pflegenden (im entschiedenen Fall dem Kind der pflegenden Hilfe Suchenden) auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die von ihr erbrachten Betreuungsleistungen fordern (Hinweis E

  1. April 1998, 97/08/0510, ergangen zum Salzburger Sozialhilfegesetz). Nach dem zitierten Erkenntnis ist das Pflegegeld unter Abzug jener Teile anzurechnen, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen und Waren aufgewendet werden müssen oder von Gesetzes wegen im Besonderen dem Verbrauch zu Gunsten des Pflegebedürftigen gewidmet sind. Dazu zählt das Taschengeld des Pflegebedürftigen. Daher ist der im betreffenden Pflegegeldgesetz für Taschengeld vorgesehene Freibetrag vor Anrechnung des Pflegegeldes von diesem in Abzug zu bringen.Demnach ist das Pflegegeld der Hilfe Suchenden (im v. VwGH entschiedenen Fall der pflegenden Mutter) dann als Einkommen gem. Paragraph 10, WMG anzurechnen, wenn sie – auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten – gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Ist die Pflegeperson nicht zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, dann kann sie von dem zu Pflegenden (im entschiedenen Fall dem Kind der pflegenden Hilfe Suchenden) auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die von ihr erbrachten Betreuungsleistungen fordern (Hinweis E
  2. April 1998, 97/08/0510, ergangen zum Salzburger Sozialhilfegesetz). Nach dem zitierten Erkenntnis ist das Pflegegeld unter Abzug jener Teile anzurechnen, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen und Waren aufgewendet werden müssen oder von Gesetzes wegen im Besonderen dem Verbrauch zu Gunsten des Pflegebedürftigen gewidmet sind. Dazu zählt das Taschengeld des Pflegebedürftigen. Daher ist der im betreffenden Pflegegeldgesetz für Taschengeld vorgesehene Freibetrag vor Anrechnung des Pflegegeldes von diesem in Abzug zu bringen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.053.28709.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.