RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.01.2015 GeschäftszahlVGW-101/042/20232/2014 RechtssatzNach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 30.5.1996, 94/05/0370 - verstärkter Senat; 19.9.1996, 96/07/0040; vgl. auch VwGH 7.9.1995, 94/18/0694; 21.3.1996, 95/18/0494; AA aber die vereinzelt gebliebene Entscheidung VwGH 19.5.2000, 96/21/0670) verbietet sich in dieser Konstellation die abermalige Rückübermittlung an eine Behörde bzw. ein Gericht, welches sich bereits ausdrücklich (durch die Vornahme einer Weiterleitung bzw. Rückübermittlung) ihre bzw. seine Zuständigkeit verneint hat, würde dieses Vorgehen doch zu einer unendlichen Rückübermittlungsschleife führen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 30.5.1996, 94/05/0370 - verstärkter Senat; 19.9.1996, 96/07/0040; vergleiche auch VwGH 7.9.1995, 94/18/0694; 21.3.1996, 95/18/0494; AA aber die vereinzelt gebliebene Entscheidung VwGH 19.5.2000, 96/21/0670) verbietet sich in dieser Konstellation die abermalige Rückübermittlung an eine Behörde bzw. ein Gericht, welches sich bereits ausdrücklich (durch die Vornahme einer Weiterleitung bzw. Rückübermittlung) ihre bzw. seine Zuständigkeit verneint hat, würde dieses Vorgehen doch zu einer unendlichen Rückübermittlungsschleife führen. Nach dieser Judikatur ist aber in diesem Fall einer Rückübermittlung die Behörde bzw. das Gericht, der bzw. dem rückübermittelt worden ist, auch nicht befugt, den Schriftsatz (etwa das durch den Schriftsatz eingebrachte Rechtsmittel) zurückzuweisen. In Hinblick auf einen rückgemittelten Schriftsatz, durch welchen ein Rechtsmittel eingebracht worden ist, wird diese Untersagung der Zulässigkeit der Erlassung eines zurückweisenden Entscheidung durch die oa Judikatur damit begründet, dass mit einer Zurückweisung eines Rechtsmittels zugleich auch zum Ausdruck gebracht wird, dass aufgrund dieses Rechtsmittels keine weitere Entscheidung (im Hinblick auf die durch das Rechtsmittel bekämpfte vorinstanzliche Entscheidung) ergehen darf (vgl. dazu auch VwGH 5.11.1997, 95/21/0984). Mit dem Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung, mit welcher ein Rechtsmittel zurückgewiesen wird, darf demnach nicht mehr über das (rechtskräftig zurückgewiesene) Rechtsmittel (etwa durch die allenfalls zuständige Behörde bzw. das allenfalls zuständige Gericht) entschieden werden.Nach dieser Judikatur ist aber in diesem Fall einer Rückübermittlung die Behörde bzw. das Gericht, der bzw. dem rückübermittelt worden ist, auch nicht befugt, den Schriftsatz (etwa das durch den Schriftsatz eingebrachte Rechtsmittel) zurückzuweisen. In Hinblick auf einen rückgemittelten Schriftsatz, durch welchen ein Rechtsmittel eingebracht worden ist, wird diese Untersagung der Zulässigkeit der Erlassung eines zurückweisenden Entscheidung durch die oa Judikatur damit begründet, dass mit einer Zurückweisung eines Rechtsmittels zugleich auch zum Ausdruck gebracht wird, dass aufgrund dieses Rechtsmittels keine weitere Entscheidung (im Hinblick auf die durch das Rechtsmittel bekämpfte vorinstanzliche Entscheidung) ergehen darf vergleiche dazu auch VwGH 5.11.1997, 95/21/0984). Mit dem Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung, mit welcher ein Rechtsmittel zurückgewiesen wird, darf demnach nicht mehr über das (rechtskräftig zurückgewiesene) Rechtsmittel (etwa durch die allenfalls zuständige Behörde bzw. das allenfalls zuständige Gericht) entschieden werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.042.20232.2014
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