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{'item': ['VGW-171/082/30416/2014', 'VGW 171/082/34952/2014']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.01.2015 GeschäftszahlVGW-171/082/30416/2014; VGW 171/082/34952/2014 RechtssatzSeit Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, mit 1.1.2008 sind gemäß § 1 Abs. 2 StPO nicht nur gerichtliche Vorerhebungen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24.6.2009, 2007/09/0116; sowie zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes die zwischen gerichtlichen und sicherheitsbehördlichen Vorerhebungen differenzierenden Erkenntnisse des VwGH vom 11.10.1993, 92/09/0318; und 25.4.2006, 2004/11/0221), sondern auch jede über die Konkretisierung eines Anfangsverdachts hinausgehende Ermittlungstätigkeit des Staatsanwalts oder der Kriminalpolizei als Beginn eines Strafverfahrens anzusehen (vgl. den Beschluss des Präsidenten des OGH vom 11.6.2012, 1 Präs 2690 2113/12i, und zur seither ständigen Rechtsprechung des OGH das Urteil und den Beschluss jeweils vom 7.3.2013, jeweils 12 Os 158/12w; und das Urteil vom 27.6.2013, 17 Os 13/13k; sowie aus der Literatur Venier, RZ 2014, 219). Auf diese "neue Systematik der Strafprozessordnung" dürfte auch die Änderung des Wortlauts des § 79 Abs. 4 Z 2 DO 1994 durch die

  1. Novelle zur DO 1994 zurückzuführen sein, ebenso wie auch die im Wortlaut gleichlautenden Änderungen zur bundesgesetzlichen Parallelbestimmung des § 94 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 durch die
  2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007 (vgl. die auf den Zusammenhang zum Strafprozessreformgesetz verweisenden ErläutRV 296 BlgNR XXIII. GP, 3; ergänzend sei auf die klarstellende Regelung des Beginns eines Strafverfahrens bzw. des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die seit 1.1.2015 in Kraft stehende Fassung des § 1 Abs. 2 und 3 StPO in der Fassung des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 71/2014, und dazu die ErläutRV 181 BlgNR XXV. GP, 2, verwiesen).Seit Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, mit 1.1.2008 sind gemäß Paragraph eins, Absatz 2, StPO nicht nur gerichtliche Vorerhebungen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 24.6.2009, 2007/09/0116; sowie zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes die zwischen gerichtlichen und sicherheitsbehördlichen Vorerhebungen differenzierenden Erkenntnisse des VwGH vom 11.10.1993, 92/09/0318; und 25.4.2006, 2004/11/0221), sondern auch jede über die Konkretisierung eines Anfangsverdachts hinausgehende Ermittlungstätigkeit des Staatsanwalts oder der Kriminalpolizei als Beginn eines Strafverfahrens anzusehen vergleiche den Beschluss des Präsidenten des OGH vom 11.6.2012, 1 Präs 2690 2113/12i, und zur seither ständigen Rechtsprechung des OGH das Urteil und den Beschluss jeweils vom 7.3.2013, jeweils 12 Os 158/12w; und das Urteil vom 27.6.2013, 17 Os 13/13k; sowie aus der Literatur Venier, RZ 2014, 219). Auf diese "neue Systematik der Strafprozessordnung" dürfte auch die Änderung des Wortlauts des Paragraph 79, Absatz 4, Ziffer 2, DO 1994 durch die
  3. Novelle zur DO 1994 zurückzuführen sein, ebenso wie auch die im Wortlaut gleichlautenden Änderungen zur bundesgesetzlichen Parallelbestimmung des Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 durch die
  4. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, vergleiche die auf den Zusammenhang zum Strafprozessreformgesetz verweisenden ErläutRV 296 BlgNR römisch 23 . GP, 3; ergänzend sei auf die klarstellende Regelung des Beginns eines Strafverfahrens bzw. des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die seit 1.1.2015 in Kraft stehende Fassung des Paragraph eins, Absatz 2 und 3 StPO in der Fassung des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,, und dazu die ErläutRV 181 BlgNR römisch 25 . GP, 2, verwiesen). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.30416.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.