RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.01.2015 GeschäftszahlVGW-171/082/30416/2014; VGW 171/082/34952/2014 RechtssatzAusgehend von der Auftragserteilung am 18.12.2007 sind zu diesem Faktenkreis bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens am 22.8.2014 mehr als sechseinhalb Jahre (§ 79 Abs. 1 Z 2 DO 1994) und bis zum heutigen Tag mehr als sieben Jahre vergangen (§ 79 Abs. 3 DO 1994), sodass selbst unter Annahme spätestmöglicher Tatbeendigung Verjährung eingetreten ist. Im Übrigen wurde ein "Strafverfahren bei Gericht" gegen den Beschwerdeführer erst mit Anklageerhebung durch die WKStA im Jahr 2014 anhängig. Vorher wurde auch keine Anzeige (durch die Disziplinarbehörde) an die Staatsanwaltschaft erstattet (vgl. jeweils § 79 Abs. 4 DO 1994 in der bis 29.1.2010 geltenden Fassung). Daher ist – entsprechend dem Günstigkeitsprinzip nach der im Tatzeitpunkt maßgeblichen Rechtslage (vgl. das zur DO 1994 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 21.06.2000, 99/09/0028) – keine Hemmung der Verjährungsfristen (noch vor ihrem Ablauf) bis zur Gerichtsanhängigkeit des Strafverfahrens anzunehmen. Auch eine Ausweitung der Ermittlungen der WKStA auf dieses Vergabeverfahren hätte (jedenfalls ohne strafgerichtliche Einbeziehung) nach der damaligen Rechtslage keine hemmende Wirkung, ebenso wenig wie eine als Anzeige zu wertende Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft, die weder von der Dienstbehörde erstattet wurde noch einen inhaltlichen Bezug zu diesem Vergabeverfahren aufweist.Ausgehend von der Auftragserteilung am 18.12.2007 sind zu diesem Faktenkreis bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens am 22.8.2014 mehr als sechseinhalb Jahre (Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994) und bis zum heutigen Tag mehr als sieben Jahre vergangen (Paragraph 79, Absatz 3, DO 1994), sodass selbst unter Annahme spätestmöglicher Tatbeendigung Verjährung eingetreten ist. Im Übrigen wurde ein "Strafverfahren bei Gericht" gegen den Beschwerdeführer erst mit Anklageerhebung durch die WKStA im Jahr 2014 anhängig. Vorher wurde auch keine Anzeige (durch die Disziplinarbehörde) an die Staatsanwaltschaft erstattet vergleiche jeweils Paragraph 79, Absatz 4, DO 1994 in der bis 29.1.2010 geltenden Fassung). Daher ist – entsprechend dem Günstigkeitsprinzip nach der im Tatzeitpunkt maßgeblichen Rechtslage vergleiche das zur DO 1994 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 21.06.2000, 99/09/0028) – keine Hemmung der Verjährungsfristen (noch vor ihrem Ablauf) bis zur Gerichtsanhängigkeit des Strafverfahrens anzunehmen. Auch eine Ausweitung der Ermittlungen der WKStA auf dieses Vergabeverfahren hätte (jedenfalls ohne strafgerichtliche Einbeziehung) nach der damaligen Rechtslage keine hemmende Wirkung, ebenso wenig wie eine als Anzeige zu wertende Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft, die weder von der Dienstbehörde erstattet wurde noch einen inhaltlichen Bezug zu diesem Vergabeverfahren aufweist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.30416.2014
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