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{'item': ['VGW-171/082/30416/2014', 'VGW 171/082/34952/2014']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.01.2015 GeschäftszahlVGW-171/082/30416/2014; VGW 171/082/34952/2014 RechtssatzAuch das Ansehen des Amtes erscheint als gefährdet. Augenfällig wird das bei einer angelasteten Verletzung solcher Dienstpflichten, die auf die "Meinung in der Bevölkerung" abstellen und die Pflicht zur Wahrung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben betreffen (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4

(2010), 515). In diesem Sinn soll § 18 Abs. 2 Satz 2 DO 1994 Verhaltensweisen im (und außer) Dienst hintanhalten, die die Achtung und das Vertrauen in die Stellung des Beamten untergraben. Maßgeblich ist dabei nicht, ob das Verhalten bekannt wird und welchen Bekanntheitsgrad es allenfalls in der Öffentlichkeit erlangt. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Handlungsweise ihrer Art nach geeignet ist, falls sie bekannt wird, das öffentliche Vertrauen zu beeinträchtigten (vgl. im Zusammenhang mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe das Erkenntnis des VwGH vom 4.4.2001, 98/09/0078). Dem angelasteten Verhalten des Beschwerdeführers kann diese Eignung unverkennbar von Vornherein nicht abgesprochen werden. Im vorliegenden Kontext geht es um den finanziell sehr bedeutsamen Bereich des Vergabewesens und um Vergabeverfahren mit hohem Auftragswert in der Gesundheits und Krankenversorgung. Gerade hier fallen Unregelmäßigkeiten und eine auf persönliche oder freundschaftliche Motive zurückzuführende Bevorzugung von Unternehmen, nicht zuletzt aufgrund der dadurch in der Regel verursachten großen Schadenssummen für die öffentliche Hand, in der Bevölkerung besonders negativ auf und schaden daher dem Ansehen der Beamtenschaft.Auch das Ansehen des Amtes erscheint als gefährdet. Augenfällig wird das bei einer angelasteten Verletzung solcher Dienstpflichten, die auf die "Meinung in der Bevölkerung" abstellen und die Pflicht zur Wahrung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben betreffen (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 515). In diesem Sinn soll Paragraph 18, Absatz 2, Satz 2 DO 1994 Verhaltensweisen im (und außer) Dienst hintanhalten, die die Achtung und das Vertrauen in die Stellung des Beamten untergraben. Maßgeblich ist dabei nicht, ob das Verhalten bekannt wird und welchen Bekanntheitsgrad es allenfalls in der Öffentlichkeit erlangt. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Handlungsweise ihrer Art nach geeignet ist, falls sie bekannt wird, das öffentliche Vertrauen zu beeinträchtigten vergleiche im Zusammenhang mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe das Erkenntnis des VwGH vom 4.4.2001, 98/09/0078). Dem angelasteten Verhalten des Beschwerdeführers kann diese Eignung unverkennbar von Vornherein nicht abgesprochen werden. Im vorliegenden Kontext geht es um den finanziell sehr bedeutsamen Bereich des Vergabewesens und um Vergabeverfahren mit hohem Auftragswert in der Gesundheits und Krankenversorgung. Gerade hier fallen Unregelmäßigkeiten und eine auf persönliche oder freundschaftliche Motive zurückzuführende Bevorzugung von Unternehmen, nicht zuletzt aufgrund der dadurch in der Regel verursachten großen Schadenssummen für die öffentliche Hand, in der Bevölkerung besonders negativ auf und schaden daher dem Ansehen der Beamtenschaft. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.30416.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.