RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.02.2015 GeschäftszahlVGW-151/070/30988/2014 RechtssatzEs bleibt festzustellen, dass die vor dem FRÄG 2011 entwickelte höchstgerichtliche Judikaturlinie zu § 44b NAG auch nach Inkrafttreten dieser Novelle weiterhin Gültigkeit hat. Die Aufenthaltsbehörde hat somit eine Stellungnahme gem. § 44b Abs. 2 NAG ausschließlich in Fällen einzuholen, in denen eine Asyl- oder Fremdenbehörde vor der Antragstellung gem. § 41a Abs. 9 oder § 43 Abs. 3 NAG die Frage der Zulässigkeit der Ausweisung des Antragstellers in einem Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen des AsylG bzw. FPG vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/2009 am 01.04.2009 zu entscheiden hatte. Diese Beurteilung unterstützt auch das VwGH-Erkenntnis vom 29.02.2012, Zl. 2010/21/
- Das FRÄG 2011 bringt somit lediglich insofern eine Änderung der bisherigen Rechtslage, als den Landespolizeidirektionen in einer der Entscheidung durch die Aufenthaltsbehörde vorgelagerten Beurteilung nunmehr (zusätzlich) die Kompetenz eingeräumt werden soll, sich auch in Fällen einer vor dem 01.04.2009 durch eine Asyl- oder Fremdenbehörde verfügten rechtskräftigen Ausweisung des Antragstellers zur Frage des Vorliegens einer nunmehr allenfalls vorliegenden maßgeblichen Sachverhaltsänderung und damit verbunden zum Weiterbestehen der Voraussetzungen für die (dauerhafte) Zulässigkeit einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu äußern. Für eine andere Beurteilung dieser Frage sind im Hinblick auf die im gegenständlichen Verfahren anzuwendende (geänderte) Fassung des § 44b Abs. 1 Z 3 NAG keine Hinweis erkennbar.Es bleibt festzustellen, dass die vor dem FRÄG 2011 entwickelte höchstgerichtliche Judikaturlinie zu Paragraph 44 b, NAG auch nach Inkrafttreten dieser Novelle weiterhin Gültigkeit hat. Die Aufenthaltsbehörde hat somit eine Stellungnahme gem. Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG ausschließlich in Fällen einzuholen, in denen eine Asyl- oder Fremdenbehörde vor der Antragstellung gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, oder Paragraph 43, Absatz 3, NAG die Frage der Zulässigkeit der Ausweisung des Antragstellers in einem Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen des AsylG bzw. FPG vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, am 01.04.2009 zu entscheiden hatte. Diese Beurteilung unterstützt auch das VwGH-Erkenntnis vom 29.02.2012, Zl. 2010/21/
- Das FRÄG 2011 bringt somit lediglich insofern eine Änderung der bisherigen Rechtslage, als den Landespolizeidirektionen in einer der Entscheidung durch die Aufenthaltsbehörde vorgelagerten Beurteilung nunmehr (zusätzlich) die Kompetenz eingeräumt werden soll, sich auch in Fällen einer vor dem 01.04.2009 durch eine Asyl- oder Fremdenbehörde verfügten rechtskräftigen Ausweisung des Antragstellers zur Frage des Vorliegens einer nunmehr allenfalls vorliegenden maßgeblichen Sachverhaltsänderung und damit verbunden zum Weiterbestehen der Voraussetzungen für die (dauerhafte) Zulässigkeit einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu äußern. Für eine andere Beurteilung dieser Frage sind im Hinblick auf die im gegenständlichen Verfahren anzuwendende (geänderte) Fassung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG keine Hinweis erkennbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.070.30988.2014