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{'item': 'VGW-031/082/34088/2014/VOR'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.02.2015 GeschäftszahlVGW-031/082/34088/2014/VOR RechtssatzFür das den Ausspruch über die Strafhöhe betreffende Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die genannten Verwaltungsübertretungen begangen hat, indem sie eine verbotene, mit Strafe bedrohte Tat im Zustand der Zurechnungsfähigkeit rechtswidrig und schuldhaft gesetzt hat und in der Folge auch die gesetzlich vorgebeugten unerwünschten Folgen eingetreten sind (bei allen genannten Delikten [§ 82 Abs. 1 SPG oder § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 WLSG] handelt es sich um Erfolgsdelikte, das heißt, dass durch die Tat auch der "Erfolg" wie die Behinderung einer Amtshandlung, die öffentliche Anstandsverletzung oder die Erregung störenden Lärms eingetreten ist). Mangels näherer Angaben im angefochtenen – in der Schuldfrage rechtskräftigen – Straferkenntnis ist eine für die Strafbarkeit zumindest erforderliche Fahrlässigkeit bei Deliktsbegehung anzunehmen (anzumerken ist, dass bei Erfolgsdelikten wie § 82 Abs. 1 SPG oder § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 WLSG dem Täter nicht nur die Erfüllung des objektiven Tatbestands, sondern auch das Verschulden nachzuweisen ist – vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 VStG). Auch ist an dieser Stelle die Zurechnungsfähigkeit nicht mehr zu hinterfragen, weil das Fehlen der Diskretionsfähigkeit (etwa aufgrund voller Berauschung) den Entfall der Schuld zur Folge gehabt hätte und damit eine Voraussetzung für die Strafbarkeit (und die Verurteilung nach den oben genannten Delikten) entfallen würde.Für das den Ausspruch über die Strafhöhe betreffende Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die genannten Verwaltungsübertretungen begangen hat, indem sie eine verbotene, mit Strafe bedrohte Tat im Zustand der Zurechnungsfähigkeit rechtswidrig und schuldhaft gesetzt hat und in der Folge auch die gesetzlich vorgebeugten unerwünschten Folgen eingetreten sind (bei allen genannten Delikten [§ 82 Absatz eins, SPG oder Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WLSG] handelt es sich um Erfolgsdelikte, das heißt, dass durch die Tat auch der "Erfolg" wie die Behinderung einer Amtshandlung, die öffentliche Anstandsverletzung oder die Erregung störenden Lärms eingetreten ist). Mangels näherer Angaben im angefochtenen – in der Schuldfrage rechtskräftigen – Straferkenntnis ist eine für die Strafbarkeit zumindest erforderliche Fahrlässigkeit bei Deliktsbegehung anzunehmen (anzumerken ist, dass bei Erfolgsdelikten wie Paragraph 82, Absatz eins, SPG oder Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WLSG dem Täter nicht nur die Erfüllung des objektiven Tatbestands, sondern auch das Verschulden nachzuweisen ist – vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, Satz 1 VStG). Auch ist an dieser Stelle die Zurechnungsfähigkeit nicht mehr zu hinterfragen, weil das Fehlen der Diskretionsfähigkeit (etwa aufgrund voller Berauschung) den Entfall der Schuld zur Folge gehabt hätte und damit eine Voraussetzung für die Strafbarkeit (und die Verurteilung nach den oben genannten Delikten) entfallen würde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.34088.2014.VOR

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.