RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.02.2015 GeschäftszahlVGW-151/023/34897/2014 RechtssatzSoweit die belangte Behörde ihre antragsabweisende Entscheidung auf diesen Umstand stützt ist festzuhalten, dass § 44b Abs. 2 NAG in der hier maßgeblichen Fassung analog zu § 69a Abs. 2 NAG eine Verständigungsobliegenheit sowie die Einholung einer begründeten Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion vorsieht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu § 44b Abs. 2 NAG aus, dass die Niederlassungsbehörde an die Ausführungen in der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nicht gebunden ist (vgl. VwGH,
- Juli 2011, Zl. 2011/22/0148,
- November 2012, Zl. 2011/22/0085). § 69a Abs. 2 NAG sollte sicherstellen, dass die Fremdenpolizeibehörden von Anträgen gemäß § 69a NAG Kenntnis erlangen und im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden berichten. Obwohl somit die Aufgaben der Landespolizeidirektion im vorliegenden Verfahren jene im Sinne des § 44b Abs. 2 NAG überschreiten und die Fremdenpolizeibehörde wie ebendort nicht auf die bloße Prüfung hinsichtlich der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen beschränkt ist, ist festzuhalten, dass eine Bindung der Aufenthaltsbehörden an eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion auch im Verfahren nach § 69a NAG dem Gesetz nicht zu entnehmen ist und auf Grund des analogen Zweckes dieser Bestimmungen, nämlich so die Einbeziehung der Sicherheitsbehörden in das Aufenthaltsverfahren sicherzustellen, die zu § 44b Abs. 2 NAG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren nach § 69a NAG als anwendbar erscheint.Soweit die belangte Behörde ihre antragsabweisende Entscheidung auf diesen Umstand stützt ist festzuhalten, dass Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG in der hier maßgeblichen Fassung analog zu Paragraph 69 a, Absatz 2, NAG eine Verständigungsobliegenheit sowie die Einholung einer begründeten Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion vorsieht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG aus, dass die Niederlassungsbehörde an die Ausführungen in der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nicht gebunden ist vergleiche VwGH,
- Juli 2011, Zl. 2011/22/0148,
- November 2012, Zl. 2011/22/0085). Paragraph 69 a, Absatz 2, NAG sollte sicherstellen, dass die Fremdenpolizeibehörden von Anträgen gemäß Paragraph 69 a, NAG Kenntnis erlangen und im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden berichten. Obwohl somit die Aufgaben der Landespolizeidirektion im vorliegenden Verfahren jene im Sinne des Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG überschreiten und die Fremdenpolizeibehörde wie ebendort nicht auf die bloße Prüfung hinsichtlich der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen beschränkt ist, ist festzuhalten, dass eine Bindung der Aufenthaltsbehörden an eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion auch im Verfahren nach Paragraph 69 a, NAG dem Gesetz nicht zu entnehmen ist und auf Grund des analogen Zweckes dieser Bestimmungen, nämlich so die Einbeziehung der Sicherheitsbehörden in das Aufenthaltsverfahren sicherzustellen, die zu Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren nach Paragraph 69 a, NAG als anwendbar erscheint. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.34897.2014