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{'item': 'VGW-151/080/34242/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.02.2015 GeschäftszahlVGW-151/080/34242/2014 RechtssatzDie Abweisung des Staatsbürgerschaftsantrages der Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht aus dem vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG verfolgten Zweck der Vermeidung von finanziellen Belastungen der Gebietskörperschaften in Folge der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerin begründen.Die Abweisung des Staatsbürgerschaftsantrages der Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht aus dem vom Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG verfolgten Zweck der Vermeidung von finanziellen Belastungen der Gebietskörperschaften in Folge der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerin begründen. § Art. 4 Abs. 3 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I 96/2010, sieht einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – die gemäß Art. 2 Abs. 1 leg.cit. der Sicherung des Lebensunterhalts dient – für alle diese Personen vor, die zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Dazu gehören jedenfalls laut dieser Bestimmung österreichische Staatsangehörige einschließlich ihrer Familienangehörigen sowie Asylberechtigte. Diese Personen haben somit unabhängig von der Verleihung der Staatsbürgerschaft gesetzlich geregelten Zugang zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung, sodass eine entsprechende finanzielle Belastung unabhängig von der Verleihung der Staatsbürgerschaft eintritt. Dies trifft auch auf die Beschwerdeführerin zu, welche bereits als Asylberechtigte und Familienangehörige einer österreichischen Staatsbürgerin zu den Anspruchsberechtigten für eine bedarfsorientierte Mindestsicherung zählt.Paragraph Artikel 4, Absatz 3, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, 96 aus 2010,, sieht einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – die gemäß Artikel 2, Absatz eins, leg.cit. der Sicherung des Lebensunterhalts dient – für alle diese Personen vor, die zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Dazu gehören jedenfalls laut dieser Bestimmung österreichische Staatsangehörige einschließlich ihrer Familienangehörigen sowie Asylberechtigte. Diese Personen haben somit unabhängig von der Verleihung der Staatsbürgerschaft gesetzlich geregelten Zugang zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung, sodass eine entsprechende finanzielle Belastung unabhängig von der Verleihung der Staatsbürgerschaft eintritt. Dies trifft auch auf die Beschwerdeführerin zu, welche bereits als Asylberechtigte und Familienangehörige einer österreichischen Staatsbürgerin zu den Anspruchsberechtigten für eine bedarfsorientierte Mindestsicherung zählt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.080.34242.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.