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{'item': 'VGW-151/080/33041/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.03.2015 GeschäftszahlVGW-151/080/33041/2014 RechtssatzGeht man davon aus, dass ein bei einem Elternteil festgestellter Ausnahmetatbestand im Sinne des § 10 Abs. 1b StbG auch im Einbürgerungsverfahren des unterhaltsberechtigten Kindes Relevanz hat, kann es aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien bei einem aufrechten gemeinsamen Haushalt von Eltern und Kindern bei der Prüfung der Erfüllung des „Haushaltsrichtsatzes“ iSd § 10 Abs. 5 StbG für den unterhaltsberechtigten Beschwerdeführer nicht nachteilig sein, dass bloß ein Elternteil von beiden der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1b unterliegt. Dem Staatsbürgerschaftsgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass bei anteiliger Unterhaltspflicht der im gemeinsamen Haushalt lebenden verheirateten Eltern einen Elternteil immer dann die volle Unterhaltsverpflichtung sowie die Pflicht zur Erfüllung des „Haushaltsrichtsatzes“ gemäß § 293 ASVG zur Gänze trifft, wenn der andere Elternteil gemäß § 10 Abs. 1b seine Erwerbsminderung nicht selbst zu vertreten hat. Diesfalls wäre ein minderjähriger Einbürgerungswerber im Ergebnis benachteiligt, wenn es einem Elternteil nicht gelingt eine gemäß § 10 Abs. 1b StbG nicht zu vertretende Erwerbsminderung des anderen Elternteils zur Gänze durch eigenes Einkommen zu kompensieren. Eine solche Auslegung erscheint weder nach dem Wortlaut, noch nach der Intention des Gesetzgebers, mit der Einführung der Bestimmung des § 10 Abs. 1b StbG sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung aufgrund von Behinderung oder schwerwiegender Krankheit zu verhindern, geboten.Geht man davon aus, dass ein bei einem Elternteil festgestellter Ausnahmetatbestand im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins b, StbG auch im Einbürgerungsverfahren des unterhaltsberechtigten Kindes Relevanz hat, kann es aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien bei einem aufrechten gemeinsamen Haushalt von Eltern und Kindern bei der Prüfung der Erfüllung des „Haushaltsrichtsatzes“ iSd Paragraph 10, Absatz 5, StbG für den unterhaltsberechtigten Beschwerdeführer nicht nachteilig sein, dass bloß ein Elternteil von beiden der Ausnahmeregelung des Paragraph 10, Absatz eins b, unterliegt. Dem Staatsbürgerschaftsgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass bei anteiliger Unterhaltspflicht der im gemeinsamen Haushalt lebenden verheirateten Eltern einen Elternteil immer dann die volle Unterhaltsverpflichtung sowie die Pflicht zur Erfüllung des „Haushaltsrichtsatzes“ gemäß Paragraph 293, ASVG zur Gänze trifft, wenn der andere Elternteil gemäß Paragraph 10, Absatz eins b, seine Erwerbsminderung nicht selbst zu vertreten hat. Diesfalls wäre ein minderjähriger Einbürgerungswerber im Ergebnis benachteiligt, wenn es einem Elternteil nicht gelingt eine gemäß Paragraph 10, Absatz eins b, StbG nicht zu vertretende Erwerbsminderung des anderen Elternteils zur Gänze durch eigenes Einkommen zu kompensieren. Eine solche Auslegung erscheint weder nach dem Wortlaut, noch nach der Intention des Gesetzgebers, mit der Einführung der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins b, StbG sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung aufgrund von Behinderung oder schwerwiegender Krankheit zu verhindern, geboten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.080.33041.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.