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{'item': ['VGW-151/082/11096/2014', 'VGW-151/082/30747/2014']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.03.2015 GeschäftszahlVGW-151/082/11096/2014; VGW-151/082/30747/2014 RechtssatzFür die konkrete Interessenabwägung [nach § 11 Abs. 3 NAG] ist die extrem lange Dauer des bisherigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich von zentraler Bedeutung. Hier fällt für die privaten Interessen der Beschwerdeführerin ins Gewicht, dass sie sich nunmehr fast 25 Jahre durchgehend in Österreich aufgehalten hat. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Alter von 20 Jahren nach Österreich kam, sodass sie den größeren – im konkreten Fall wohl auch ihre jetzigen Lebensinteressen bestimmenden – Teil ihres Lebens in Wien verbracht hat. Hier bekam sie zwei Kinder. Das heute bestehende Familienleben entwickelte sich ebenfalls ausschließlich in dieser Zeit. Es besteht ungebrochen fort und wurde durch ihre Heirat unlängst (auch rechtlich) verfestigt. Sie gab zwar an, kaum freundschaftliche Beziehungen in Wien zu pflegen, jedoch kann dies unter den gegebenen Umständen eher als private Lebenseinstellung angesehen werden denn als mangelnder Integrationswille. Sie hat die hier verbrachte Zeit nämlich genützt, um sich sprachlich zu integrieren und kann auf Deutschkenntnisse auf B1 Niveau verweisen (§ 11 Abs. 3 Z 4 NAG). Auch war es ihr offenbar möglich, einen Arbeitsplatz für eine Anstellung in ihrer näheren Wohnumgebung zu finden und einen Vorvertrag unter der Bedingung der Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels abzuschließen (wobei der Dienstgeber die Einstellungszusage aufgrund der Länge dieses Verfahrens erneuert hat).Für die konkrete Interessenabwägung [nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG] ist die extrem lange Dauer des bisherigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich von zentraler Bedeutung. Hier fällt für die privaten Interessen der Beschwerdeführerin ins Gewicht, dass sie sich nunmehr fast 25 Jahre durchgehend in Österreich aufgehalten hat. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Alter von 20 Jahren nach Österreich kam, sodass sie den größeren – im konkreten Fall wohl auch ihre jetzigen Lebensinteressen bestimmenden – Teil ihres Lebens in Wien verbracht hat. Hier bekam sie zwei Kinder. Das heute bestehende Familienleben entwickelte sich ebenfalls ausschließlich in dieser Zeit. Es besteht ungebrochen fort und wurde durch ihre Heirat unlängst (auch rechtlich) verfestigt. Sie gab zwar an, kaum freundschaftliche Beziehungen in Wien zu pflegen, jedoch kann dies unter den gegebenen Umständen eher als private Lebenseinstellung angesehen werden denn als mangelnder Integrationswille. Sie hat die hier verbrachte Zeit nämlich genützt, um sich sprachlich zu integrieren und kann auf Deutschkenntnisse auf B1 Niveau verweisen (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 4, NAG). Auch war es ihr offenbar möglich, einen Arbeitsplatz für eine Anstellung in ihrer näheren Wohnumgebung zu finden und einen Vorvertrag unter der Bedingung der Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels abzuschließen (wobei der Dienstgeber die Einstellungszusage aufgrund der Länge dieses Verfahrens erneuert hat). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11096.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.