RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.03.2015 GeschäftszahlVGW-151/082/11096/2014; VGW-151/082/30747/2014 RechtssatzIm vorliegenden Fall ist nach dem Erstantrag ein gemeinsamer Haushalt in der gemieteten Wohnung des Ehemanns der Beschwerdeführerin beabsichtigt. Als Maßstab für ein ausreichendes Einkommen ist daher der Haushaltsrichtsatz des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG heranzuziehen. Ungeachtet der – die Anwendung einer älteren Fassung des NAG im Verfahren beim Verwaltungsgericht anordnenden – Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 26 NAG sind bei der Berechnung der Unterhaltsmittel jene Beträge heranzuziehen, die entsprechend der (dynamischen) Verweisungsbestimmung des § 80 NAG durch die mit 1.1.2015 in Kraft getretene, jetzt gültige Fassung des ASVG und seiner Bestimmungen über die Höhe der Ausgleichsrichtsätze gemäß § 293 ASVG und den Wert der "freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 Satz 2 ASVG festgelegt werden. Gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG liegt der maßgebliche Ausgleichsrichtsatz für ein Ehepaar (ohne Kinder) bei monatlich (netto) 1.307,89 Euro. Der Betrag gemäß § 11 Abs. 5 Satz 3 NAG iVm § 292 Abs. 3 Satz 2 ASVG ("freie Station") beträgt derzeit 278,72 Euro.Im vorliegenden Fall ist nach dem Erstantrag ein gemeinsamer Haushalt in der gemieteten Wohnung des Ehemanns der Beschwerdeführerin beabsichtigt. Als Maßstab für ein ausreichendes Einkommen ist daher der Haushaltsrichtsatz des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG heranzuziehen. Ungeachtet der – die Anwendung einer älteren Fassung des NAG im Verfahren beim Verwaltungsgericht anordnenden – Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind bei der Berechnung der Unterhaltsmittel jene Beträge heranzuziehen, die entsprechend der (dynamischen) Verweisungsbestimmung des Paragraph 80, NAG durch die mit 1.1.2015 in Kraft getretene, jetzt gültige Fassung des ASVG und seiner Bestimmungen über die Höhe der Ausgleichsrichtsätze gemäß Paragraph 293, ASVG und den Wert der "freien Station" gemäß Paragraph 292, Absatz 3, Satz 2 ASVG festgelegt werden. Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG liegt der maßgebliche Ausgleichsrichtsatz für ein Ehepaar (ohne Kinder) bei monatlich (netto) 1.307,89 Euro. Der Betrag gemäß Paragraph 11, Absatz 5, Satz 3 NAG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 3, Satz 2 ASVG ("freie Station") beträgt derzeit 278,72 Euro. Der letztgenannte Betrag (freie Station) mindert zunächst den festgestellten monatlichen Gesamtbruttomietzins von 660,73 Euro, sodass ein Differenzbetrag von 382,01 Euro verbleibt, der als regelmäßige Aufwendung (§ 11 Abs. 5 Satz 2 NAG) dem oben genannten Ausgleichsrichtsatz hinzuzuzählen ist, um den mindestens zur Verfügung stehenden monatlichen Nettobetrag für ein Ehepaar zu ermitteln. In Summe muss das monatliche Nettoeinkommen des zusammenführenden Ehemanns der Beschwerdeführerin daher 1.689,90 Euro betragen. Das Einkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin beträgt etwa – auf Grundlage der Betriebsergebnisse der letzten Jahre aus dem Unternehmen seiner KG – realistisch betrachtet etwa 1.200 Euro netto (zwölfmal pro Monat). Die Beschwerdeführerin selbst würde im Fall der Erteilung eines die Beschäftigung deckenden Aufenthaltstitels nach dem abgeschlossenen Vorvertrag unter Hinzurechnung von Sonderzahlungen über ein Einkommen von ebenfalls etwa 1.200 Euro verfügen. In Summe ergibt dies einen Betrag von 2.400 Euro netto pro Monat. Dies übersteigt den oben gesetzlich geforderten Betrag von 1.689,90 Euro um etwa 710,10 Euro.Der letztgenannte Betrag (freie Station) mindert zunächst den festgestellten monatlichen Gesamtbruttomietzins von 660,73 Euro, sodass ein Differenzbetrag von 382,01 Euro verbleibt, der als regelmäßige Aufwendung (Paragraph 11, Absatz 5, Satz 2 NAG) dem oben genannten Ausgleichsrichtsatz hinzuzuzählen ist, um den mindestens zur Verfügung stehenden monatlichen Nettobetrag für ein Ehepaar zu ermitteln. In Summe muss das monatliche Nettoeinkommen des zusammenführenden Ehemanns der Beschwerdeführerin daher 1.689,90 Euro betragen. Das Einkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin beträgt etwa – auf Grundlage der Betriebsergebnisse der letzten Jahre aus dem Unternehmen seiner KG – realistisch betrachtet etwa 1.200 Euro netto (zwölfmal pro Monat). Die Beschwerdeführerin selbst würde im Fall der Erteilung eines die Beschäftigung deckenden Aufenthaltstitels nach dem abgeschlossenen Vorvertrag unter Hinzurechnung von Sonderzahlungen über ein Einkommen von ebenfalls etwa 1.200 Euro verfügen. In Summe ergibt dies einen Betrag von 2.400 Euro netto pro Monat. Dies übersteigt den oben gesetzlich geforderten Betrag von 1.689,90 Euro um etwa 710,10 Euro. In diesem Saldo [der geforderte Betrag gemäß § 11 Ab s. 5 NAG von 1.689,90 euro wird um 710,10 Euro überschritten] sind einerseits die Ratenzahlungen aus Steuerrückständen des Ehemanns der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Andererseits sind mögliche Sorgepflichten zu prüfen (vgl. zur die Unterhaltspflicht – wieder – auslösenden fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit von – volljährigen – Kindern Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht7
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