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VGW-251/082/28624/2014/VOR

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.03.2015 GeschäftszahlVGW-251/082/28624/2014/VOR RechtssatzAls notwendiger Unterhalt im Sinne des § 14 Abs. 1 VStG ist nach § 63 ZPO derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. ähnlich nunmehr § 40 VwGVG sowie im Vergleich zum "notdürftigen" Unterhalt nach der Vorgängerbestimmung des § 2 Abs. 2 VVG vor der genannten Novelle durch das BGBl. I Nr. 100/2011 das Erkenntnis des VwGH vom 15.3.2012, 2009/17/0037). Der notwendige Unterhalt liegt dabei einerseits über dem Existenzminimum (dies wäre der notdürftige Unterhalt) und andererseits unter dem standesgemäßen Unterhalt. Der verbleibende Geldbetrag muss der Person eine ihre Bedürfnisse berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten (vgl. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze2

(2002), § 63 ZPO Rz. 2, mit Hinweis auf die ErläutRV 846 BlgNR 13. GP 12 zum Verfahrenshilfegesetz, BGBl Nr. 569/1973, sowie auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Gewährung von Verfahrenshilfe). Zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt ist jener Betrag an verfügbaren Mitteln anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrens¬recht10
(2014), Rz. 1301; ebenso zum mittlerweile außer Kraft getretenen, durch § 40 Abs. 1 VwGVG gleichlautend ersetzten § 51a Abs. 1 VStG das Erkenntnis des VwGH vom 2.5.2012, 2012/08/0057, ebenfalls mit Literaturhinweisen zur ZPO, insbesondere Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO4 (April 2014), § 63 ZPO Rz. 3, der zur Orientierung einen Richtwert von etwa 1.000 Euro für einen alleinstehenden Verfahrenshilfewerber angibt).Als notwendiger Unterhalt im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, VStG ist nach Paragraph 63, ZPO derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt vergleiche ähnlich nunmehr Paragraph 40, VwGVG sowie im Vergleich zum "notdürftigen" Unterhalt nach der Vorgängerbestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, VVG vor der genannten Novelle durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, das Erkenntnis des VwGH vom 15.3.2012, 2009/17/0037). Der notwendige Unterhalt liegt dabei einerseits über dem Existenzminimum (dies wäre der notdürftige Unterhalt) und andererseits unter dem standesgemäßen Unterhalt. Der verbleibende Geldbetrag muss der Person eine ihre Bedürfnisse berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten vergleiche Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze2
(2002), Paragraph 63, ZPO Rz. 2, mit Hinweis auf die ErläutRV 846 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 12 zum Verfahrenshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,, sowie auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Gewährung von Verfahrenshilfe). Zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt ist jener Betrag an verfügbaren Mitteln anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrens¬recht10
(2014), Rz. 1301; ebenso zum mittlerweile außer Kraft getretenen, durch Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG gleichlautend ersetzten Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG das Erkenntnis des VwGH vom 2.5.2012, 2012/08/0057, ebenfalls mit Literaturhinweisen zur ZPO, insbesondere Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO4 (April 2014), Paragraph 63, ZPO Rz. 3, der zur Orientierung einen Richtwert von etwa 1.000 Euro für einen alleinstehenden Verfahrenshilfewerber angibt). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.082.28624.2014.VOR

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.