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{'item': 'VGW-251/082/28624/2014/VOR'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.03.2015 GeschäftszahlVGW-251/082/28624/2014/VOR RechtssatzDem Beschwerdeführer stehen ausgehend von einem Nettobetrag von 3.000 Euro (einschließlich Sonderzahlungen) nach Abzug von 1.200 Euro Unterhalt an zwei Kinder sowie 700 Euro Gesamtbruttomiete im Ergebnis 1.100 Euro netto pro Monat zur Verfügung. Dieser Betrag übersteigt das Existenzminimum des sozialversicherungsrechtlichen Ausgleichsrichtsatzes für das Jahr 2015 von 872,31 Euro netto pro Monat (§ 293 Abs. 1 lit. a sublitt. aa ASVG) um 227,69 Euro. Allerdings sind im genannten ASVG Richtsatz die Kosten für eine Wohnung bereits eingerechnet. In der oben genannten konkreten Berechnung wurden die monatlichen Mietaufwendungen als Fixkostenbestandteil zur Gänze vom Nettogehalt des Beschwerdeführers (vorweg vollständig) abgezogen. Auch der vom Beschwerdeführer zu leistende Kindesunterhalt von 600 Euro pro Kind (das Geburtsdatum seiner Kinder ist nicht bekannt) übersteigt deutlich den höchsten Regelbedarf (gilt für Kinder von 15 bis 19 Jahren) für das Jahr 2015 in der Höhe von 439 Euro um 161 Euro (vgl. zum Regelbedarf als Orientierungs- und Kontrollgröße Hopf in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kurzkommentar zum ABGB4 (Februar 2014), § 231 ABGB Rz. 4). Nichts anderes ergibt sich, wenn das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von 2.700 Euro mit dem unpfändbaren Existenzminimum gemäß § 291 in Verbindung mit § 291a der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, in Bezug gesetzt wird, wie es bei einer (gerichtlichen) Lohnpfändung der Fall wäre (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014), Rz. 1301). Der unpfändbare Freibetrag (das "Existenzminimum") liegt bei zwei unterhaltspflichtigen Kindern (§ 291a Abs. 2 und Abs. 3 EO) bei 1.960 Euro. Diese Freigrenze wird vom Beschwerdeführer um 740 Euro deutlich überschritten, wobei hier – im Hinblick auf § 290b EO – die nur teilweise pfändbaren Sonderzahlungen (das
  1. und
  2. Monatsgehalt) noch gar nicht berücksichtigt sind.Dem Beschwerdeführer stehen ausgehend von einem Nettobetrag von 3.000 Euro (einschließlich Sonderzahlungen) nach Abzug von 1.200 Euro Unterhalt an zwei Kinder sowie 700 Euro Gesamtbruttomiete im Ergebnis 1.100 Euro netto pro Monat zur Verfügung. Dieser Betrag übersteigt das Existenzminimum des sozialversicherungsrechtlichen Ausgleichsrichtsatzes für das Jahr 2015 von 872,31 Euro netto pro Monat (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublitt. aa ASVG) um 227,69 Euro. Allerdings sind im genannten ASVG Richtsatz die Kosten für eine Wohnung bereits eingerechnet. In der oben genannten konkreten Berechnung wurden die monatlichen Mietaufwendungen als Fixkostenbestandteil zur Gänze vom Nettogehalt des Beschwerdeführers (vorweg vollständig) abgezogen. Auch der vom Beschwerdeführer zu leistende Kindesunterhalt von 600 Euro pro Kind (das Geburtsdatum seiner Kinder ist nicht bekannt) übersteigt deutlich den höchsten Regelbedarf (gilt für Kinder von 15 bis 19 Jahren) für das Jahr 2015 in der Höhe von 439 Euro um 161 Euro vergleiche zum Regelbedarf als Orientierungs- und Kontrollgröße Hopf in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kurzkommentar zum ABGB4 (Februar 2014), Paragraph 231, ABGB Rz. 4). Nichts anderes ergibt sich, wenn das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von 2.700 Euro mit dem unpfändbaren Existenzminimum gemäß Paragraph 291, in Verbindung mit Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, in Bezug gesetzt wird, wie es bei einer (gerichtlichen) Lohnpfändung der Fall wäre vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz. 1301). Der unpfändbare Freibetrag (das "Existenzminimum") liegt bei zwei unterhaltspflichtigen Kindern (Paragraph 291 a, Absatz 2 und Absatz 3, EO) bei 1.960 Euro. Diese Freigrenze wird vom Beschwerdeführer um 740 Euro deutlich überschritten, wobei hier – im Hinblick auf Paragraph 290 b, EO – die nur teilweise pfändbaren Sonderzahlungen (das 13. und 14. Monatsgehalt) noch gar nicht berücksichtigt sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.082.28624.2014.VOR

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.