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{'item': 'VGW-141/023/481/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.03.2015 GeschäftszahlVGW-141/023/481/2015 RechtssatzSoweit auf die Hilfsbedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft hingewiesen sowie durch die festgesetzte Rückforderung die Herbeiführung einer Notlage behauptet wird ist festzuhalten, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Zwecke der Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gewährt wird und somit den notwendigen Lebensbedarf der Hilfe suchenden Personen absichern soll. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel nunmehr darlegt, es bestehe erhöhter Finanzbedarf etwa resultierend aus Kosten einer Privatschule sowie Essenskosten resultierend aus dem Besuch eines Kindergartens, ist festzuhalten, dass die Finanzierung einer privaten Schulausbildung nicht Gegenstand der Bedarfsorientierten Mindestsicherung darstellt und die Beschwerdeführerin bei Hinweis auf die angeführten „Essenskosten“ darauf hinzuweisen ist, dass der Besuch des Kindergartens in Wien ohnehin kostenlos ist und sich die Bedarfsgemeinschaft durch die Verpflegung des Kindes im Kindergarten andererseits auch Mittel erspart. Wenn weiters dargelegt wird, die älteste Tochter der Beschwerdeführerin sei Studentin und aus diesem Grunde finanziell zu unterstützen, so ist ebenfalls festzuhalten, dass die Bestreitung eine weiterführende Ausbildung ebenso nicht Gegenstand der Bedarfsorientierten Mindestsicherung darstellt. Soweit die Kosten für Pflegeartikel oder Mietkosten als notlagebegründende Aufwände angeführt werden ist festzuhalten, dass die Mittel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gerade hierfür gewährt werden und in die Bemessung der Mindeststandards samt allfälliger Mietbeihilfen einkalkuliert sind. Unstrittig hat die Bedarfsgemeinschaft im fraglichen Zeitraum über Mittel in dieser Höhe verfügt und kann nun nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die Rückforderung der subsidiären Leistungen der Mindestsicherung sei eben wegen dieses Bedarfes notlagebegründend und daher unzulässig. Soweit weiters auf private Pensionsversicherungen, Handygebühren oder sonstige Verbindlichkeiten von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft hingewiesen wird, ist einerseits festzuhalten, dass es durch die Kündigung derartiger Verträge an der Bedarfsgemeinschaft liegt, die Herbeiführung einer allfälligen Notlage hintanzuhalten. Soweit der Gatte der Beschwerdeführerin durch sein Insolvenzverfahren private Verbindlichkeiten aufweist liegt es an ihm, diese aus Mitteln resultierend aus seiner Erwerbstätigkeit zu bedienen. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass durch die Hereinbringung des festgesetzten Rückforderungsbetrages eine Notlage der Bedarfsgemeinschaft nicht herbeigeführt wird und daher ein Unterbleiben der Rückforderung wegen Herbeiführung einer Notlage im Sinne des § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht in Betracht kommt.Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass durch die Hereinbringung des festgesetzten Rückforderungsbetrages eine Notlage der Bedarfsgemeinschaft nicht herbeigeführt wird und daher ein Unterbleiben der Rückforderung wegen Herbeiführung einer Notlage im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht in Betracht kommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.481.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.