RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.03.2015 GeschäftszahlVGW-151/082/33086/2014; VGW 151/082/33079/2014; VGW 151/082/33078/2014; VGW 151/082/33088/2014 RechtssatzDas zweite Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 2 lit. d AuslBG hinsichtlich der anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unter Hinweis auf die Judikatur des (zur Entscheidung über Verletzungen in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten zuständigen) Verfassungsgerichtshofs lediglich solche Religionsgesellschaften im Auge, die nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 20.5.1874, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68/1874, anerkannt worden sind oder bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits anerkannt waren. Die Beschäftigung von Ausländern als Seelsorger im Rahmen einer "religiösen Bekenntnisgemeinschaft" im Sinne des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekGG), BGBl. I Nr. 19/1998, unterliegt demgegenüber dem AuslBG und setzt daher das Vorliegen eines entsprechenden Beschäftigungstitels voraus (§ 3 Abs. 1 AuslBG). Es ist nicht anzunehmen, dass dem Gesetzgeber des am 10.1.1998 in Kraft getretenen BekGG die bereits in der Stammfassung des AuslBG enthaltene Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. d leg. cit., insbesondere dessen Einschränkung auf anerkannte Kirchen- und Religionsgesellschaften, unbekannt gewesen sei, woraus sich eine planwidrige Gesetzeslücke ergeben habe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des BekGG in voller Kenntnis der bestehenden Rechtslage keinen Anlass sah, diese Bestimmung des AuslBG neu zu fassen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2004, 2003/09/0149, mit Hinweis auf des Erkenntnis des VfGH vom 10.10.2003, B 1769, 1769/02, VfSlg 17.021).Das zweite Tatbestandsmerkmal des Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, AuslBG hinsichtlich der anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unter Hinweis auf die Judikatur des (zur Entscheidung über Verletzungen in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten zuständigen) Verfassungsgerichtshofs lediglich solche Religionsgesellschaften im Auge, die nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 20.5.1874, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68 aus 1874,, anerkannt worden sind oder bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits anerkannt waren. Die Beschäftigung von Ausländern als Seelsorger im Rahmen einer "religiösen Bekenntnisgemeinschaft" im Sinne des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 1998,, unterliegt demgegenüber dem AuslBG und setzt daher das Vorliegen eines entsprechenden Beschäftigungstitels voraus (Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG). Es ist nicht anzunehmen, dass dem Gesetzgeber des am 10.1.1998 in Kraft getretenen BekGG die bereits in der Stammfassung des AuslBG enthaltene Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, leg. cit., insbesondere dessen Einschränkung auf anerkannte Kirchen- und Religionsgesellschaften, unbekannt gewesen sei, woraus sich eine planwidrige Gesetzeslücke ergeben habe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des BekGG in voller Kenntnis der bestehenden Rechtslage keinen Anlass sah, diese Bestimmung des AuslBG neu zu fassen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2004, 2003/09/0149, mit Hinweis auf des Erkenntnis des VfGH vom 10.10.2003, B 1769, 1769/02, VfSlg 17.021). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.33086.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.