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{'item': ['VGW-151/082/33086/2014', 'VGW 151/082/33079/2014', 'VGW 151/082/33078/2014', 'VGW 151/082/33088/2014']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.03.2015 GeschäftszahlVGW-151/082/33086/2014; VGW 151/082/33079/2014; VGW 151/082/33078/2014; VGW 151/082/33088/2014 RechtssatzBei dieser Sachlage liegt das zweite (organisatorische) Tatbestandsmerkmal nicht vor (§ 1 Abs. 2 lit. d AuslBG), weil seine Tätigkeit für den Verein nicht "im Rahmen" einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgemeinschaft ausgeübt wird. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf religiöse Vereinigungen oder Zusammenschlüsse, die in der Rechtsform eines eingetragenen privaten Vereins nach dem Vereinsgesetz 2002 organisiert sind, kommt nach der Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs aufgrund eines Größenschlusses nicht in Betracht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2004, 2003/09/0149, mit Hinweis auf des Erkenntnis des VfGH vom 10.10.2003, B 1769, 1769/02, VfSlg 17.021). Wenn religiöse Bekenntnisgemeinschaften nach dem BekGG – also gesetzlich nicht anerkannte Vereinigungen von Anhängern einer Religion mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 BekGG) – in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht unter diese Ausnahme fallen, kommt die analoge Anwendung dieser Ausnahmebestimmung auf ideelle Vereine nach dem Vereinsgesetz 2002, deren Zweck auf jede erlaubte Tätigkeit auch außerhalb religiösen Wirkens gerichtet sein kann, nicht in Betracht (vgl. zum religiösen ideellen Verein Krejci/S. Bydlinsky/Weber Schallauer, Verinsgesetz2

(2009), § 1 Rz. 78 im Vergleich zu anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Rz. 84 im Vergleich zu religiösen Bekenntnisgemeinschaften).Bei dieser Sachlage liegt das zweite (organisatorische) Tatbestandsmerkmal nicht vor (Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, AuslBG), weil seine Tätigkeit für den Verein nicht "im Rahmen" einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgemeinschaft ausgeübt wird. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf religiöse Vereinigungen oder Zusammenschlüsse, die in der Rechtsform eines eingetragenen privaten Vereins nach dem Vereinsgesetz 2002 organisiert sind, kommt nach der Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs aufgrund eines Größenschlusses nicht in Betracht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2004, 2003/09/0149, mit Hinweis auf des Erkenntnis des VfGH vom 10.10.2003, B 1769, 1769/02, VfSlg 17.021). Wenn religiöse Bekenntnisgemeinschaften nach dem BekGG – also gesetzlich nicht anerkannte Vereinigungen von Anhängern einer Religion mit eigener Rechtspersönlichkeit (Paragraph eins, BekGG) – in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht unter diese Ausnahme fallen, kommt die analoge Anwendung dieser Ausnahmebestimmung auf ideelle Vereine nach dem Vereinsgesetz 2002, deren Zweck auf jede erlaubte Tätigkeit auch außerhalb religiösen Wirkens gerichtet sein kann, nicht in Betracht vergleiche zum religiösen ideellen Verein Krejci/S. Bydlinsky/Weber Schallauer, Verinsgesetz2
(2009), Paragraph eins, Rz. 78 im Vergleich zu anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Rz. 84 im Vergleich zu religiösen Bekenntnisgemeinschaften). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.33086.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.